Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Von der Wahl des Präßfidenten und der beiden Vice-Präsidenten wird 
dem Staats-Ministerium Anzeige gemacht. 
S. 7. 
So lange eine Wahl nicht angefochten wird, ist sie als gültig anzunehmen. 
Auch diejenigen Abgeordneten, gegen deren Wahl Anfechtung vorliegt, nehmen 
so lange gültiger Weise an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil, als die 
Ungültigkeit der Wahl von dem Landtage noch nicht ausgesprochen worden ist. 
Zweiter Kbschnitt. 
Von dem Landtags-Vorstande und den Landtags-Beamten. 
8. 8. 
Der Landtags-Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vice- 
Präfidenten (revidirtes Grundgesetz §. 11). Jedes der drei Mitglieder des 
Landtags-Vorstandes wird bei dem Beginne des Landtages auf drei Wochen 
gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt eine neue Wahl. Der aus dieser 
zweiten Wahl hervorgehende Landtags-Vorstand bleibt bis zur Eröffnung der 
nächsten Landtags-Versammlung in Funktion (revidirtes Grundgesetz §. 12). 
8. 9. 
In Ausübung der dem Landtags-Vorstande im 8. 14 des Grundgesetzes 
angewiesenen Rechte und Obliegenheiten faßt derselbe seine Beschlüsse nach 
Stimmenmehrheit, nur bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (revi- 
dirtes Grundgesetz 8. 15). 
8. 10. 
Den Vorsitz im Landtags-Vorstande, wie im Landtage selbst, sammt der 
hiermit zusammenhängenden Geschäftsleitung führt der Präsident. Ihm liegt 
es daher zunächst ob, für den regelmäßigen und prompten Fortgang der Land— 
tags-Geschäfte im Allgemeinen zu sorgen und die Geschäftsverrichtung der Be- 
amten und Diener des Landtages zu beaufsichtigen. Er eröffnet die an den 
Landtag gerichteten Schriften, verkündet die Tages-Ordnung, wacht im Land- 
tage über die innere Ordnung und Beobachtung der Geschäftsvorschriften, be- 
willigt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung, spricht das Ergebniß der 
letzteren aus, prüft und signirt die Konzepte, unterzeichnet die Reinschriften
	        
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