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Von der Wahl des Präßfidenten und der beiden Vice-Präsidenten wird
dem Staats-Ministerium Anzeige gemacht.
S. 7.
So lange eine Wahl nicht angefochten wird, ist sie als gültig anzunehmen.
Auch diejenigen Abgeordneten, gegen deren Wahl Anfechtung vorliegt, nehmen
so lange gültiger Weise an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil, als die
Ungültigkeit der Wahl von dem Landtage noch nicht ausgesprochen worden ist.
Zweiter Kbschnitt.
Von dem Landtags-Vorstande und den Landtags-Beamten.
8. 8.
Der Landtags-Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den beiden Vice-
Präfidenten (revidirtes Grundgesetz §. 11). Jedes der drei Mitglieder des
Landtags-Vorstandes wird bei dem Beginne des Landtages auf drei Wochen
gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit erfolgt eine neue Wahl. Der aus dieser
zweiten Wahl hervorgehende Landtags-Vorstand bleibt bis zur Eröffnung der
nächsten Landtags-Versammlung in Funktion (revidirtes Grundgesetz §. 12).
8. 9.
In Ausübung der dem Landtags-Vorstande im 8. 14 des Grundgesetzes
angewiesenen Rechte und Obliegenheiten faßt derselbe seine Beschlüsse nach
Stimmenmehrheit, nur bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (revi-
dirtes Grundgesetz 8. 15).
8. 10.
Den Vorsitz im Landtags-Vorstande, wie im Landtage selbst, sammt der
hiermit zusammenhängenden Geschäftsleitung führt der Präsident. Ihm liegt
es daher zunächst ob, für den regelmäßigen und prompten Fortgang der Land—
tags-Geschäfte im Allgemeinen zu sorgen und die Geschäftsverrichtung der Be-
amten und Diener des Landtages zu beaufsichtigen. Er eröffnet die an den
Landtag gerichteten Schriften, verkündet die Tages-Ordnung, wacht im Land-
tage über die innere Ordnung und Beobachtung der Geschäftsvorschriften, be-
willigt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung, spricht das Ergebniß der
letzteren aus, prüft und signirt die Konzepte, unterzeichnet die Reinschriften