Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Neuwahl an die Stelle des als ausgetreten zu betrachtenden Abgeordneten bei 
der Staatsregierung zu beantragen. 
8. 21. 
In beschlußfähiger Zahl ist der Landtag nur dann versammelt, wenn 
wenigstens zwei Drittheile der Abgeordneten anwesend sind (revidirtes Grund- 
gesetz §. 27). 
B. Von der äußeren Torm der landtagesitzungen im Allgemeinen. 
a) Sitzordnung des Landtages. 
§. 22. 
Der Präsident und zu seiner Rechten der erste, zu seiner Linken der 
zweite Vice-Präsident nehmen ihre Sitze am Direktorialtische. 
Alle nicht zum Vorstande gehörende Abgeordnete wählen sich ohne Be- 
schränkung ihre Sitze, und es hat Jeder ein Recht darauf, den einmal einge- 
nommenen Sitz beizubehalten. 
Für die Regierungs-Kommissare werden an einem besonderen Tische im 
Sitzungssaale die nöthigen Sitze vorbehalten. 
b) Oeffentliche und geheime Sitzungen. 
§. 23. 
Die Sitzungen des Landtages sind in der Regel öffentlich. 
Geheime Sitzung findet nur Statt: 
1) wenn die Staatsregierung ausnahmsweise die vertrauliche Behandlung 
eines Gegenstandes verlangt; 
2) auf den Antrag von mindestens einem Drittheile der anwesenden Ab- 
geordneten; 
3) wenn der Landtags-Vorstand es im Interesse der Ordnung für nöthig 
erachtet, oder » 
4) wenn ein Ausschuß zur Erstattung seines Vortrages es einstimmig für 
nöthig erachtet. 
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist bei dem Beginne der geheimen 
Sitzung zunächst darüber Beschluß zu fassen, ob der in Frage befangene Gegen- 
stand geheim verhandelt werden soll oder nicht. Fällt die Entscheidung gegen 
die geheime Verhandlung aus, so ist die geheime Sitzung zu schließen. 
1878. 13
	        
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