Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

§. 24. 
Alle als vertraulich bezeichneten Gegenstände sind, auch bei ihrer Bera- 
thung in den Ausschüssen gegen Jedermann, die Landtags-Abgeordneten, den 
verpflichteten Protokollführer und die betreffenden Regierungs-Kommissare allein 
ausgenommen, auf das Strengste geheim zu halten. Eine Abweichung von 
diesem Grundsatze, also namentlich auch eine Veröffentlichung des in geheimer 
Sitzung Verhandelten, ist nur mit Genehmigung der Staatsregierung statthaft. 
Sobald eine solche Veröffentlichung für das größere Publikum beschlossen ist, 
besteht eine Verpflichtung der Einzelnen zur Geheimhaltung nicht mehr. 
§. 25. 
Wird ein Abgeordneter überführt, seine Pflicht der Verschwiegenheit (8 24) 
verletzt zu haben, so zieht dieses Verweis, nach Befinden selbst Ausschließung 
durch Landtagsbeschluß nach sich und ist in solchem Falle der Antrag auf Ein- 
leitung einer Neuwahl zu richten. 
8. 26. 
Wird eine öffentliche Sitzung in eine geheime verwandelt, so fordert der 
Präsident die auf den Gallerien befindlichen Personen auf, sich zu entfernen. 
Letztere haben dieser Aufforderung sofort zu entsprechen und sind die Thüren 
zu verschließen; den verpflichteten Stenographen kann der Präsident gestatten, 
ihre Protokollirung fortzusetzen, wenn und soweit dieses nöthig erscheint. 
8. 27. 
Die stenographischen Protokolle über die in den öffentlichen Landtags- 
sitzungen gepflogenen Verhandlungen find regelmäßig und baldmöglichst durch 
den Druck zu veröffentlichen. Mit den Verhandlungen geheimer Sitzungen 
findet dieses in der Regel nicht und jedenfalls nur mit Zustimmung der Staats- 
regierung Statt. 
§5. 28. 
Dem Landtage steht während seiner Sitzungen die Aufrechthaltung der 
Ordnung in seinem Lokal zu. Sie wird in seinem Namen ausschließlich durch 
den Präsidenten gehandhabt. 
Der Präfident hat demgemäß Zuhörer, welche die Ruhe stören, zur Be- 
obachtung der Ruhe und des Anstandes, nach Befinden auch zum Verlassen
	        
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