Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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8. 39. 
Am Schlusse der Sitzung zeigt der Präsident die von dem Landtags- 
Vorstande zur Berathung in der nächstfolgenden Sitzung bestimmten Gegen- 
stände als Tages-Ordnung für dieselbe an (§. 15). 
Ist es nicht möglich, diese Anzeige schon am Schlusse der Sitzung zu 
bewirken, so muß dieses spätestens bis Nachmittags 5 Uhr desjenigen Tages, 
welcher der nächstfolgenden Sitzung vorausgeht, in der im §. 15 bestimmten 
Weise geschehen. 
Erfolgt Widerspruch gegen die von dem Landtags-Vorstande beschlossene 
Tages-Ordnung, so entscheidet der Landtag hierüber. 
S. 40. 
Hat der Präsident die Sitzung für geschlossen erklärt, so ist jede weitere 
Verhandlung des Landtages unzulässig und wirkungslos. 
Dierter Abschnitt. 
Von den bei dem Landtage eingebenden Verathungs stä 
Verfügungen #4½½ Vorstandes auf dieselben. 
8. 41. 
Die Anträge einzelner Abgeordneter (Motionen), welche Veranlassung und 
Gegenstand einer besonderen Verhandlung im Landtage werden, müssen schrift- 
lich eingebracht und so abgefaßt sein, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie 
der Beschluß des Landtages lauten soll, welchen der Antrag zu erzielen beab- 
sichtigt. Zur Diskussion im Landtage darf jedoch ein selbstständiger Antrag 
nur dann gebracht werden, wenn derselbe von wenigstens fünf anderen Ab- 
geordneten unterstützt ist. 
und von den 
  
§. 42. 
Die Zurücknahme eines Antrages durch den Antragsteller, sowie die Wieder- 
aufnahme desselben durch einen anderen Abgeordneten, ist so lange gestottet, als 
der Landtag noch nicht definitiven Beschluß darüber gefaßt hat. 
8. 43. 
Für Petitionen und Beschwerden gelten folgende Bestimmungen: 
1) fie müssen schriftlich eingebracht werden; 
2) sie müssen mit den Namen der Petenten oder Beschwerdeföhrer unter- 
zeichnet sein;
	        
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