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8. 39.
Am Schlusse der Sitzung zeigt der Präsident die von dem Landtags-
Vorstande zur Berathung in der nächstfolgenden Sitzung bestimmten Gegen-
stände als Tages-Ordnung für dieselbe an (§. 15).
Ist es nicht möglich, diese Anzeige schon am Schlusse der Sitzung zu
bewirken, so muß dieses spätestens bis Nachmittags 5 Uhr desjenigen Tages,
welcher der nächstfolgenden Sitzung vorausgeht, in der im §. 15 bestimmten
Weise geschehen.
Erfolgt Widerspruch gegen die von dem Landtags-Vorstande beschlossene
Tages-Ordnung, so entscheidet der Landtag hierüber.
S. 40.
Hat der Präsident die Sitzung für geschlossen erklärt, so ist jede weitere
Verhandlung des Landtages unzulässig und wirkungslos.
Dierter Abschnitt.
Von den bei dem Landtage eingebenden Verathungs stä
Verfügungen #4½½ Vorstandes auf dieselben.
8. 41.
Die Anträge einzelner Abgeordneter (Motionen), welche Veranlassung und
Gegenstand einer besonderen Verhandlung im Landtage werden, müssen schrift-
lich eingebracht und so abgefaßt sein, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie
der Beschluß des Landtages lauten soll, welchen der Antrag zu erzielen beab-
sichtigt. Zur Diskussion im Landtage darf jedoch ein selbstständiger Antrag
nur dann gebracht werden, wenn derselbe von wenigstens fünf anderen Ab-
geordneten unterstützt ist.
und von den
§. 42.
Die Zurücknahme eines Antrages durch den Antragsteller, sowie die Wieder-
aufnahme desselben durch einen anderen Abgeordneten, ist so lange gestottet, als
der Landtag noch nicht definitiven Beschluß darüber gefaßt hat.
8. 43.
Für Petitionen und Beschwerden gelten folgende Bestimmungen:
1) fie müssen schriftlich eingebracht werden;
2) sie müssen mit den Namen der Petenten oder Beschwerdeföhrer unter-
zeichnet sein;