Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

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Kommissare gelangt ist und ist auf eine allgemeine Diskussion über die Grund- 
sätze der Vorlage zu beschränken. 
Vor Schluß der ersten Berathung auf die Vorlage selbst bezügliche Ab- 
änderungsvorschläge einzubringen, ist nicht gestattet. 
Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschließt der Landtag, ob der 
Berathungsgegenstand sofort zur zweiten Lesung vor das Plenum verwiesen 
werden soll. Die sofortige Verweisung vor das Plenum ist jedoch ausgeschlossen, 
wenn von Seiten eines Regierungs-Kommissars Widerspruch erhoben wird. 
Die allgemeine Debatte kann auch auf einzelne Abtheilungen gerichtet 
und abtheilungsweise zu Ende geführt werden. 
8. 50. 
Die zweite Berathung erfolgt frühestens am dritten Tage nach dem 
Abschlusse der ersten Berathung und, wenn ein Ausschuß mit der Vorberathung 
betraut worden ist, frühestens am dritten Tage, nachdem die Ausschuß-Anträge 
gedruckt in die Hände der Abgeordneten und der Regierungs-Kommissare ge- 
langt sind. 
Auch in ihr geht, bei der Berathung einer aus mehreren Theilen bestehene 
den Vorlage, auf Verlangen eines Abgeordneten oder eines Regierungs-Kom- 
missars der Berathung der einzelnen Theile eine allgemeine Debatte voraus. 
Abänderungsvorschläge können in der Zwischenzeit zwischen der ersten und 
zweiten Berathung und während der letztern eingebracht werden (§. 67). 
Die in der Zwischenzeit eingebrachten Anträge sind spätestens beim Be- 
ginne der zweiten Berathung durch das Präsidium bekannt zu machen. 
Im Laufe der zweiten Berathung, bezüglich nach dem Abschlusse derselben, 
erfolgt unter Einhaltung der dafür in §. 72 fg. festgesetzten Normen, die Ab- 
stimmung. 
§. 51. 
Eine Abkürzung der in den §§. 49 und 50 bestimmten Fristen, insbe- 
sondere auch die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben 
Sitzung, kann bei der Feststellung der Tages, Ordnung oder überhaupt an einem 
frühern Tage, als an dem der Berathung, unter Zustimmung eines Regie- 
rungs-Kommissars mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Auch ist es zulässig, im Falle des zweiten Satzes des §. 39 durch schrift- 
liche Abstimmung eine derartige Abkürzung der Fristen zu beschließen. 
1878. 14
	        
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