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8. 52.
Die Bezeichnung der nach Maßgabe des jedesmaligen Bedürfnisses und
der vorstehenden Vorschriften von dem Landtage zu wählenden verschiedenen
Ausschüsse, sowie die Vertheilung der Geschäfte unter sie, nach Maßgabe ihrer
verschiedenen Aufgaben und Bestimmungen, ist zunächst (§. 34) Sache des
Landtags-Vorstandes.
§. 53.
Die Ausschüsse dürfen jederzeit nur entweder fünf, sieben oder neun Mit-
glieder zählen. Aus wieviel Mitgliedern der einzelne Ausschuß innerhalb der
Grenzen vorstehender Vorschrift bestehen soll, bestimmt der Landtags-Vorstand.
Der gewählte Ausschuß tritt das erste Mal auf Anordnung des Präsidenten zu-
sammen und wählt hiernächst selbst seinen Vorsitzenden, seinen (oder bei be-
sonders wichtigen Vorlagen) seine Berichtserstatter und seinen Protokollführer,
welche jedoch in einer Person vereinigt sein können.
§. 54.
Die Wahl zu einem Ausschusse kann nur der Landtags-Präsident und ein
solcher Abgeordneter ablehnen, welcher bereits drei Landtags-Ausschüssen an-
gehbrt.
§. 55.
Zur Berathung und gültigen Beschlußfassung eines Ausschusses wird die
Anwesenheit der Mehrzahl der Ausschußmitglieder erfordert.
Dem Ausschusse steht das Recht zu, einen Regierungs-Kommissar zu seinen
Sitzungen einzuladen.
S. 56.
Zu den Sitzungen des Ausschusses hat, so lange der Landtag nicht ein
Anderes beschließt, jeder, auch nicht zu demselben gehörige, Abgeordnete Zu-
tritt. Die Ausschußsitzungen sind durch den Präsidenten vorher bekannt zu
machen.
§. 57.
Jedes Mitglied eines Ausschusses ist verbunden, an dessen Sitzungen
Theil zu nehmen oder in Behinderungsfällen, unter Angabe der Gründe, sich
bei dem Vorsitzenden zu entschuldigen. Hat ein Ausschußmitglied drei Sitzungen
unentschuldigt versäumt, so hat der Vorsitzende dem Landtags-Präsidenten An-
zeige davon zu machen, welcher letztere hierauf dem säumigen Ausschußmitgliede