Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

71 
8. 72. 
Der Präsident hat alle Berathungsgegenstände in der Fassung, wie sie 
eingebracht sind, zur Abstimmung zu bringen, dabei jedoch dieselben in einfache 
und bestimmte Fragen aufzulösen, so daß die Abstimmung, welcher eine Mo- 
tivirung nicht beigefügt werden darf, mit Ja oder Nein erfolgen kann. 
§. 73. 
Vor der Abstimmung hat der Präsident die einzelnen Fragen in der 
Reihenfolge, wie er sie zu stellen beabsichtigt, dem Landtage mitzutheilen. 
Jeder Abgeordnete und jeder Regierungs-Kommissar kann vor Beginn 
der Abstimmung eine andere Stellung der Fragen beantragen und, im Falle 
der Präsident hierauf nicht eingeht, die Entscheidung des Landtages verlangen. 
8. 74. 
Die Abstimmung erfolgt unmittelbar auf den Schluß der Debatte, aus- 
genommen über wichtige Gegenstände, nach Ermessen des Vorsitzenden, oder 
wenn ein Drittheil der Anwesenden oder ein Regierungs-Kommissar die Aus- 
setzung der Abstimmung verlangt. 
§. 75. 
Hinsichtlich der formellen Bedingungen, unter welchen allein eine Ver- 
fassungsänderung möglich ist, bewendet es bei den Bestimmungen im §. 64 
des revidirten Grundgesetzes. Im Uebrigen aber ist zu einer gültigen Abstim- 
mung im Landtage nur die Anwesenheit von zwei Drittheilen der Abgeordneten 
nöthig und die Beschlüsse selbst werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit wird die Sache, nach Ermessen des Vorsitzenden, ent- 
weder sofort oder an einem andern Tage nochmals zur Verhandlung gebracht. 
Tritt auch hier wieder Stimmengleichheit ein, so ist ein Beschluß überhaupt 
nicht zu Stande gekommen. 
8. 76. 
Die Abstimmung geschieht in öffentlicher oder geheimer Sitzung, je nach- 
dem die Verhandlung öffentlich oder geheim gehalten worden ist. 
Sie erfolgt in der Regel durch Aufstehen oder Sitzenbleiben und nur 
ausnahmsweise durch Namensaufruf dann, wenn ein darauf gerichteter Antrag 
von einem Drittheile der anwesenden Abgeordneten unterstützt wird. Solchen- 
falls wird der Namensaufruf durch den Schrift- und bezüglich Protokollführer 
so vorgenommen, daß bei der ersten Abstimmung zunächst der Abgeordnete der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.