Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

74 
§. 83. 
Bei allen Wahlen ist regelmäßig absolute Stimmenmehrheit erforderlich. 
Wird jedoch durch zweimalige Abstimmung keine absolute Stimmenmehr- 
heit erreicht, so genügt bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit 
und bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Nur bei der Wahl des Landtags-Vorstandes und des zur Durchsicht, Prü- 
fung und Abnahme der Staatsrechnungen bestimmten Ausschusses ist unbedingt 
absolute Stimmenmehrheit erforderlich (revidirtes Grundgesetz § 44). Sollte 
dieselbe bei der ersten Abstimmung nicht erzielt werden, so findet eine engere 
Wahl Statt, mit welcher fortgefahren wird, bis eine absolute Stimmenmehr- 
heit sich herausgestellt hat. Auf die engere Wahl sind diejenigen zu bringen, 
welche beziehungsweise die meisten Stimmen erhielten, und deren so viel, 
daß sie zusammen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Achter Abschnitt. 
Von der Form des Geschäftsverkehrs zwischen der Staatsregierung und 
dem Landtage. 
§. 84. 
Der Geschäftsverkehr zwischen der Staatsregierung und dem Laudtage ist 
entweder ein mündlicher oder ein schriftlicher. Eine Verabschiedung jedoch kann 
nur im Wege des Schriften-Wechsels erfolgen. 
§. 85. 
Der mündliche Verkehr wird vermittelt durch die Erklärungen, welche die 
Regierungs-Kommissare in den Sitzungen des Landtages und der Landtags- 
Ausschüsse im Namen der Staatsregierung annehmen und abgeben. 
8. 86. 
Ein schriftlicher Verkehr des Landtages findet mit anderen Behörden, als 
dem Staats-Ministerium, nicht Statt. Ueber die Formen dieses Verkehrs 
aber, sowie desjenigen mit dem Staatsoberhaupte, gelten folgende Giundsäßnze. 
§. 87. 
Der Landesfürst thut seine Vorschläge wie seine Entschließungen auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.