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Anträge des Landtages Letzterem entweder durch landesfürstliche, von ihm selbst
unterzeichnete und von wenigstens einem Departements Chef des Staats-Mini-
steriums gegengezeichnete Dekrete kund, oder läßt sie ihm kund thun durch
Dekrete des Staats-Ministeriums an den Landtag, welche ebenfalls von wenig-
stens einem Departements-Chef unterzeichnet werden.
Ein Landesfürstliches Dekret ergeht an den Laudtags-Vorstand ausnahms-
weise nur bei der Ausschreibung eines Landtages (revidirtes Grundgesetz §. 26).
§. 88.
Die Form der landesfürstlichen Dekrete ist, außer dem oben erwähnten
Falle der Ausschreibung eines Landtages, nur bei der landesfürstlichen Propo-
sition und Sanktion von Verfassungsänderungen, bei der Schließung und bei
einer Auflösung des Landtages nothwendig. Aber die Eröffnung und Ver-
tagung des Landtages müssen, wenn fie nicht durch ein an den Landtag un-
mittelbar gerichtetes landesfürstliches Dekret geschehen, wenigstens durch einen
Kommissar erfolgen, welcher hierzu ausdrücklich durch eine landesfürstliche Voll-
macht ermächtigt und beauftragt ist und diese Bollmacht dem Landtags-Vor-
stande übergiebt.
Für den Fall der Abwesenheit oder Behinderung des Landesfürsten gelten
auch für den Verkehr mit dem Landtage die Bestimmungen in dem § 63 des
Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden.
§. 89.
Der Landtag übergiebt seine Beschlüsse dem Landesfürsten in „unter-
thänigsten Erklärungsschriften“, welche im Namen „des Landtages im Groß-
herzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach" von dem Präfidenten desselben, oder
in dessen Behinderung von seinem Stellvertreter, unterzeichnet sein müssen.
Die auf selbstständige Anträge von Abgeordneten, auf Petitionen und Beschwer-
den gefaßten Beschlüsse des Landtages werden, insoweit sie nicht ausnahms-
weise in besonders dringenden Fällen in besonderen Erklärungsschriften zur
Kenntniß der Staatsregierung gebracht werden, nach den betreffenden Depar-
tements und deren Abtheilungen geordnet, in eine „unterthänigste Interces-
sional-Schrift“ zusammengefaßt, welche vor dem Schlusse des Landtages dem.
Landesfürsten übergeben und dem ordentlichen Landtage der nächsten Finanz-
Periode beantwortet wird.