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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 8. Mai 1878.
Inhalt: Vierter Nachtrag zu dem — vom 17. Mai 1853 S. 77. — Bestellung des „Sebrts- Direktors
Wokenius zum Expropriations-Kommissar für die Magdeburg-Erfurter Eisenbahn S. 79. — Ministerial-
Bekonntmechun, die Einziehung von Einhundertmarknoten der vormaligen Preuhischen Bank Ceressend
— Ausschreiben eines ordentiichen Beitrags zur Landes. Brandversicherungsanstolt S. 80. —
Sao in vn5 haupt. Agentur der Versicherungsgesellschaft „Deutscher Phönix“ zu Frankfurt a.M. S. 80.
(40 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben zur Abänderung bezüglich Ergänzung der Bestimmungen in den 88. 12
und 13 des Gesetzes vom 17. Mai 1853 mit Zustimmung des getreuen
Landtags zu verordnen beschlossen, was folgt:
Artikel 1.
Einen auf ein Jahr gültigen Jagdschein darf der Bezirks-Direktor Per-
sonen, welche in dem Großherzogthume ihren Wohnsitz nicht haben, dann
ausstellen, wenn dieselben die Fähigkeit zur Erlangung eines Jagdscheins be-
sitzen und dies erforderlichen Falls nachweisen.
Artikel 2.
Die Bestimmung des §. 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Ertheilung eines Jagdscheins muß versagt werden
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