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1) Personen, gegen welche Zuchthausstrafe rechtskräftig erkannt worden ist,
2) Personen, welche neben Gefängniß mit Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte bestraft oder in Folge gerichtlichen Erkenntnisses unter
Polizeiaufsicht gestellt sind, während der für den Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte bezüglich für die Polizeiaufsicht bestimmten Zeitdauer,
3) Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist,
4) Personen, welche mit der Entrichtung ihrer Abgaben an den Staat
oder an die Gemeindekasse ein Jahr im Rückstande sind,
5) Almosenempfängern.
Artikel 3.
Ein bereits ertheilter Jagdschein muß zurückgezogen werden, sobald einer
der in Artikel 2 gedachten Versagungsgründe eintritt.
Außerdem kann die Zurückziehung des Jagdscheins in denjenigen Fällen
verfügt werden, in welchen nach §. 13 Absatz 2 des Gesetzes die fakultative
Versagung eines solchen gestattet ist.
In beiden Fällen findet eine Rückerstattung der gezahlten Sportel weder
ganz, noch theilweise Statt.
Artikel 4.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Publikation dieses
Gesetzes-Nachtrags in Kraft.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Staatsinsiegel.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Vierter Nachtrag
zu dem Jagdgesetze vom 17. Mai
1853.