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§ 5.
Für die Erlaubnißertheilung zur Veranstaltung eines öffentlichen Tanzes
(§ 1) ist, unter Wegfall der in § 21 Ziffer 10, b des allgemeinen Sportelgesetzes
vom 31. August 1865 normirten Sportel, eine Abgabe von mindestens zwei
bis höchstens funfzehn Mark zu entrichten.
Die Höhe dieser Abgabe innerhalb der bezeichneten Grenzen, deren Be-
stimmung sonst in jedem einzelnen Falle der Ortspolizeibehörde zusteht, kann
jedoch durch Beschluß des Gemeinderaths, bezüglich der Gemeindeversammlung,
und ohne daß es Unserer in Art. 131 der Gemeindeordnung vorbehaltenen
Genehmigung bedarf, ein für alle Mal festgesetzt werden.
Die Abgabe ist von den nach § 2 zur Einholung der Erlanbniß Ver-
pflichteten bei der Zustellung des Erlaubnißscheines, jedenfalls aber noch vor
dem Beginn des Tanzes, zu entrichten.
§ .
Geschlossene Gesellschaften sollen durch Gemeindebeschluß auch für solche
Tänze, welche sie in den von ihnen ausschließlich und dauernd benutzten Lokalen
für ihre Mitglieder veranstalten, zu einer einmaligen Abgabe im Jahr heran-
gezogen werden. Die Höhe dieser Abgabe und der Fälligkeitstermin derselben
ist dann ebenfalls durch einfachen Beschluß des Gemeinderaths, bezüglich der
Gemeindeversammlung, und zwar die Höhe auf den Betrag von mindestens
fünf bis höchstens vierzig Mark festzusetzen.
8 7.
Die in den vorstehenden 88 5 und 6 gedachte Abgabe fließt in die Ge—
meindekasse.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in § 1 dieses Gesetzes oder
gegen sonstige auf Grund desselben getroffene polizeiliche Verfügungen und
Maßnahmen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14
Tagen bestraft.
§5 9.
Durch gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Staats-
Ministerium hiermit beauftragt wird, werden die früheren Polizeiverordnungen