Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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44] Mit Beziehung auf § 3 des unter dem 6. Mai 1874 erlassenen dritten 
Nachtrags zu dem Gesetze vom 17. November 1869 über Errichtung einer 
Landes-Kreditkasse im Großherzogthum (Regierungs-Blatt S. 174) wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zufolge anderweiter Verabschiedung 
mit dem gegenwärtig versammelten Landtage der durch das gedachte Gesetz bis 
auf weitere Verabschiedung mit Zehn Millionen Mark begrenzte Gesammt- 
bestand der mit halbjähriger Kündigungsfrist aufzunehmenden Anlehen der 
Landes-Kreditkasse auf 
Fünfzehn Millionen Mark 
bis auf fernerweite Verabschiedung erhöht worden ist. 
Weimar, am 27. März 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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