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I. Zur Ausführung des § 5 des ebengedachten Vertrags wird bis auf
anderweite Vereinbarung bestimmt:
1) Die Zahl der Geschworenen (§ 86 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) wird
für den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 280, davon 30 Hilfsgeschworene,
und für den zweiten Schwurgerichtsbezirk auf 230, davon 30 Hilfs-
geschworene, festgesetzt.
2) Im ersten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 280
Geschworenen:
a) auf den Landgerichtsbezirk Gera 85 und von diesen auf das Fürsten-
thum Reuß jüngerer Linie 64, sowie auf die Gebietstheile des
Großherzogthums 21;
p)auf die Landgerichtsbezirke Weimar, Altenburg und Rudolstadt je 58;
die auf den Landgerichtsbezirk Rudolstadt entfallenden 58 Geschworenen
vertheilen sich mit 32 auf das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt,
mit 19 auf den Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Gebietstheil und
mit 7 auf den Königlich Preußischen Gebietstheil;
) auf den Landgerichtsbezirk Greiz 21.
3) Im zweiten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 230
Geschworenen:
a) auf den Landgerichtsbezirk Meiningen 134, und von diesen auf die
Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Gebietstheile 74, auf die Königlich
Preußischen Gebietstheile 35 und auf das Herzogthum Coburg 25;
b) auf den Landgerichtsbezirk Gotha 56;
) auf den Landgerichtsbezirk Eisenach 40.
II. Zur theilweisen Ausführung der im § 7 unter 4 vorbehaltenen Ver-
einbarung wird vorläufig und bis auf anderweite Vereinbarung festgesetzt, daß
für Beheizung und Beleuchtung der Geschäftslokalitäten für die Schwurgerichte
Bauschsätze zu vergüten sind, welche für jeden Tag, an welchem Beheizung