Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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I. Zur Ausführung des § 5 des ebengedachten Vertrags wird bis auf 
anderweite Vereinbarung bestimmt: 
1) Die Zahl der Geschworenen (§ 86 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes) wird 
für den ersten Schwurgerichtsbezirk auf 280, davon 30 Hilfsgeschworene, 
und für den zweiten Schwurgerichtsbezirk auf 230, davon 30 Hilfs- 
geschworene, festgesetzt. 
2) Im ersten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 280 
Geschworenen: 
a) auf den Landgerichtsbezirk Gera 85 und von diesen auf das Fürsten- 
thum Reuß jüngerer Linie 64, sowie auf die Gebietstheile des 
Großherzogthums 21; 
p)auf die Landgerichtsbezirke Weimar, Altenburg und Rudolstadt je 58; 
die auf den Landgerichtsbezirk Rudolstadt entfallenden 58 Geschworenen 
vertheilen sich mit 32 auf das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, 
mit 19 auf den Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Gebietstheil und 
mit 7 auf den Königlich Preußischen Gebietstheil; 
) auf den Landgerichtsbezirk Greiz 21. 
3) Im zweiten Schwurgerichtsbezirk entfallen von der Zahl von 230 
Geschworenen: 
a) auf den Landgerichtsbezirk Meiningen 134, und von diesen auf die 
Herzoglich Sachsen-Meiningen'schen Gebietstheile 74, auf die Königlich 
Preußischen Gebietstheile 35 und auf das Herzogthum Coburg 25; 
b) auf den Landgerichtsbezirk Gotha 56; 
) auf den Landgerichtsbezirk Eisenach 40. 
II. Zur theilweisen Ausführung der im § 7 unter 4 vorbehaltenen Ver- 
einbarung wird vorläufig und bis auf anderweite Vereinbarung festgesetzt, daß 
für Beheizung und Beleuchtung der Geschäftslokalitäten für die Schwurgerichte 
Bauschsätze zu vergüten sind, welche für jeden Tag, an welchem Beheizung
	        
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