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8 2.
Referendare, welche im Vorbereitungsdienste seit mindestens zwei Jahren
beschäftigt sind, können im Falle des Bedürfnisses durch das Staatsministerium
mit der zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den Amtsgerichten
beauftragt werden.
Denselben kann nach näherer Anordnung des Staatsministeriums durch
den Amtsrichter, welchem sie zur Ausbildung überwiesen sind, die Erledigung
einzelner richterlicher Geschäfte übertragen werden.
Zur Urtheilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur Ent-
scheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu
den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwur-
gerichte sind Referendare nicht befähigt.
§ 3.
Die Gerichtsassessoren werden nach Anordnung des Staatsministeriums
bei einem Amtsgerichte, einem Landgerichte oder der Staatsanwaltschaft be-
schäftigt. Dieselben können bei den Amtsgerichten und bei den Landgerichten
als Hilfsrichter bestellt werden. Durch Uebertragung einer etatmäßigen Stelle
erwerben sie Staatsdienerrechte.
§ 4.
Die Mitglieder der Landgerichte führen den Amtstitel Landrichter. Die
bei den Amtsgerichten angestellten Richter führen den Amtstitel Amtsrichter.
II. Gerichtsbarkeit.
85.
Die dem Universitätsgerichte zustehende Gerichtsbarkeit auch in nichtstreitigen
Rechtsangelegenheiten wird aufgehoben.
86.
Der privilegirte Gerichtsstand der in dem Eisenach'schen Kreise mit früher
reichsunmittelbaren Gütern angesessenen, dem ehemaligen Reichsadel angehörigen
Familien (Gesetz vom 5. April 1852) wird auch in Ansehung derjenigen
Rechtsangelegenheiten aufgehoben, welche der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit
angehören.