Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 2. 
Referendare, welche im Vorbereitungsdienste seit mindestens zwei Jahren 
beschäftigt sind, können im Falle des Bedürfnisses durch das Staatsministerium 
mit der zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den Amtsgerichten 
beauftragt werden. 
Denselben kann nach näherer Anordnung des Staatsministeriums durch 
den Amtsrichter, welchem sie zur Ausbildung überwiesen sind, die Erledigung 
einzelner richterlicher Geschäfte übertragen werden. 
Zur Urtheilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur Ent- 
scheidung über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu 
den Geschäften des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwur- 
gerichte sind Referendare nicht befähigt. 
§ 3. 
Die Gerichtsassessoren werden nach Anordnung des Staatsministeriums 
bei einem Amtsgerichte, einem Landgerichte oder der Staatsanwaltschaft be- 
schäftigt. Dieselben können bei den Amtsgerichten und bei den Landgerichten 
als Hilfsrichter bestellt werden. Durch Uebertragung einer etatmäßigen Stelle 
erwerben sie Staatsdienerrechte. 
§ 4. 
Die Mitglieder der Landgerichte führen den Amtstitel Landrichter. Die 
bei den Amtsgerichten angestellten Richter führen den Amtstitel Amtsrichter. 
II. Gerichtsbarkeit. 
85. 
Die dem Universitätsgerichte zustehende Gerichtsbarkeit auch in nichtstreitigen 
Rechtsangelegenheiten wird aufgehoben. 
86. 
Der privilegirte Gerichtsstand der in dem Eisenach'schen Kreise mit früher 
reichsunmittelbaren Gütern angesessenen, dem ehemaligen Reichsadel angehörigen 
Familien (Gesetz vom 5. April 1852) wird auch in Ansehung derjenigen 
Rechtsangelegenheiten aufgehoben, welche der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit 
angehören.
	        
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