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Die Gerichtsbarkeit über die Mitglieder dieser Familien und über deren
Güter bestimmt sich in allen Angelegenheiten der Rechtspflege nach den über
die Zuständigkeit der Gerichte und den Gerichtsstand im Allgemeinen geltenden
gesetzlichen Vorschriften.
§ 7.
Der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie haben
in allen streitigen und nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten ihren allgemeinen
Gerichtsstand vor dem Landgericht in Weimar.
Mit Ausnahme des in § 25 der deutschen Civilprozeßordnung bestimmten
ausschließlichen Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst geordneten
Gerichtsstände in Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder
der landesherrlichen Familie nicht statt.
Zur erstinstanzlichen Behandlung und Entscheidung derjenigen Rechts-
angelegenheiten des Landesherrn oder der Mitglieder der landesherrlichen
Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze an sich der sachlichen Zu-
ständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, hat das Präsidium des Land-
gerichts vor Beginn des Geschäftsjahres aus den Mitgliedern des Landgerichts
einen Kommissar, sowie für den Fall der Verhinderung den regelmäßigen
Vertreter desselben zu bestellen.
Der Kommissar leitet und entscheidet die bezeichneten Rechtsangelegenheiten
mit den Befugnissen und Verpflichtungen eines Amtsrichters.
Die zweite Instanz wird diesfalls je nach Beschaffenheit der Sache durch
die betreffende Kammer des Landgerichts gebildet. An den Beschlüssen und
Erkenntnissen dieser Kammer darf das kommittirte Mitglied nicht theilnehmen.
§ 8.
Die einzelnen Gerichten zustehende Verwaltung oder Beaufsichtigung von
Stiftungen oder Familienfideikommissen kann von der Staatsregierung anderen
Gerichts= oder Verwaltungsbehörden übertragen werden.
89.
Wenn in Angelegenheiten, welche durch die deutschen Prozeßordnungen
nicht betroffen werden,
1) das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus-
übung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist, oder
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