Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

115 
Die Gerichtsbarkeit über die Mitglieder dieser Familien und über deren 
Güter bestimmt sich in allen Angelegenheiten der Rechtspflege nach den über 
die Zuständigkeit der Gerichte und den Gerichtsstand im Allgemeinen geltenden 
gesetzlichen Vorschriften. 
§ 7. 
Der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie haben 
in allen streitigen und nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten ihren allgemeinen 
Gerichtsstand vor dem Landgericht in Weimar. 
Mit Ausnahme des in § 25 der deutschen Civilprozeßordnung bestimmten 
ausschließlichen Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst geordneten 
Gerichtsstände in Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder 
der landesherrlichen Familie nicht statt. 
Zur erstinstanzlichen Behandlung und Entscheidung derjenigen Rechts- 
angelegenheiten des Landesherrn oder der Mitglieder der landesherrlichen 
Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze an sich der sachlichen Zu- 
ständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, hat das Präsidium des Land- 
gerichts vor Beginn des Geschäftsjahres aus den Mitgliedern des Landgerichts 
einen Kommissar, sowie für den Fall der Verhinderung den regelmäßigen 
Vertreter desselben zu bestellen. 
Der Kommissar leitet und entscheidet die bezeichneten Rechtsangelegenheiten 
mit den Befugnissen und Verpflichtungen eines Amtsrichters. 
Die zweite Instanz wird diesfalls je nach Beschaffenheit der Sache durch 
die betreffende Kammer des Landgerichts gebildet. An den Beschlüssen und 
Erkenntnissen dieser Kammer darf das kommittirte Mitglied nicht theilnehmen. 
§ 8. 
Die einzelnen Gerichten zustehende Verwaltung oder Beaufsichtigung von 
Stiftungen oder Familienfideikommissen kann von der Staatsregierung anderen 
Gerichts= oder Verwaltungsbehörden übertragen werden. 
89. 
Wenn in Angelegenheiten, welche durch die deutschen Prozeßordnungen 
nicht betroffen werden, 
1) das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus- 
übung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist, oder 
17“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.