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2) Streit oder Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Ge-
richte obwaltet, oder
3) nach den bestehenden Vorschriften ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand
zu bestellen ist,
so erfolgt die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht.
III. Amtsgerichte.
8 10.
Die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtssitzes kann durch
das Staats-Ministerium angeordnet werden.
§ 11.
Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten werden die
Geschäfte nach örtlich abgegrenzten Bezirken oder nach Gattungen, oder nach
Gattungen und Bezirken im Voraus vertheilt.
Die Vertheilung erfolgt durch das Staats-Ministerium oder nach dessen
Anordnungen durch das Präsidium des Landgerichts.
Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird dadurch nicht be-
rührt, daß die Handlung nach der Geschäftsvertheilung von einem der anderen
Amtsrichter vorzunehmen gewesen wäre.
* 12.
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich wechselseitig.
Die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte
kann von dem Staats-Ministerium im Voraus angeordnet werden. Diese Ver-
tretung erstreckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Verhinderung eines
Richters in Angelegenheiten, auf welche der § 36 der deutschen Civilprozeß-
ordnung oder der § 15 der deutschen Strafprozeßordnung Anwendung findet.
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Bestimmungen der deutschen
Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht
durch Richter desselben Amtsgerichts geschehen kann, von dem Landgericht einem
andern Amtsgericht zugewiesen werden.