Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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2) Streit oder Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Ge- 
richte obwaltet, oder 
3) nach den bestehenden Vorschriften ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand 
zu bestellen ist, 
so erfolgt die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht. 
III. Amtsgerichte. 
8 10. 
Die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtssitzes kann durch 
das Staats-Ministerium angeordnet werden. 
§ 11. 
Bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten werden die 
Geschäfte nach örtlich abgegrenzten Bezirken oder nach Gattungen, oder nach 
Gattungen und Bezirken im Voraus vertheilt. 
Die Vertheilung erfolgt durch das Staats-Ministerium oder nach dessen 
Anordnungen durch das Präsidium des Landgerichts. 
Die Gültigkeit der Handlung eines Amtsrichters wird dadurch nicht be- 
rührt, daß die Handlung nach der Geschäftsvertheilung von einem der anderen 
Amtsrichter vorzunehmen gewesen wäre. 
* 12. 
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich wechselseitig. 
Die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte 
kann von dem Staats-Ministerium im Voraus angeordnet werden. Diese Ver- 
tretung erstreckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Verhinderung eines 
Richters in Angelegenheiten, auf welche der § 36 der deutschen Civilprozeß- 
ordnung oder der § 15 der deutschen Strafprozeßordnung Anwendung findet. 
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Bestimmungen der deutschen 
Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht 
durch Richter desselben Amtsgerichts geschehen kann, von dem Landgericht einem 
andern Amtsgericht zugewiesen werden.
	        
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