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den Vertrauensmänner mit Rücksicht auf die Zahl der in den verschiedenen
Verwaltungsbezirken wohnhaften Angehörigen des Amtsgerichtsbezirks. Das
Staats-Ministerium kann auch einem der verschiedenen Bezirksausschüsse die
Wahl sämmtlicher Vertrauensmänner ausschließlich übertragen.
Die Vorschriften der §§ 32—35 des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes
und des § 16 dieses Gesetzes finden auf die zu wählenden Vertrauensmänner
entsprechende Anwendung.
8 19.
Den Vertrauensmännern und den Schöffen werden, sobald sie außerhalb
ihres Aufenthaltsorts einen Weg von mehr als zwei Kilometer zurückzulegen
haben, an Reisekosten gewährt:
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes
angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zehn Pfennige,
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für
jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zwanzig
Pfennige,
im Ganzen jedoch mindestens drei Mark.
V. Landgerichte.
8 20.
Die Amtsrichter sind verpflichtet, bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke
sie angestellt sind, die Vertretung eines Richters für einzelne Sitzungen oder
Geschäfte zu übernehmen. Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den
Präsidenten des Landgerichts nach einer jährlich vor Beginn des Geschäfts-
jahrs durch das Präsidium des Landgerichts festzusetzenden Reihenfolge.
Für Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die
für das Geschäftsjahr festgestellte Reihenfolge nicht maßgebend.
Die Einberufung soll nur dann erfolgen, wenn die Vertretung des ver-
hinderten Mitglieds durch ein Mitglied des Landgerichts nicht möglich ist.
§ 21.
Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegen-
standes ausschließlich zuständig:
1) für die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Staat aus ihrem Dienst-
verhältnisse,