Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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2) für die Ansprüche gegen den Staat wegen Verfügungen der Verwal- 
tungsbehörden, wegen Verschuldung von Staatsbeamten und wegen Auf- 
hebung von Privilegien, 
3) für die Ansprüche gegen Beamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen 
Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen, 
4) für die Ansprüche gegen den Staat in Betreff der Verpflichtung zur 
Entrichtung öffentlicher Abgaben, 
soweit wegen der vorbezeichneten Ansprüche der Rechtsweg überhaupt zulässig ist. 
8 22. 
In Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit entscheiden die 
Landgerichte durch die Civilkammern. 
8 23. 
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der 
Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Land- 
gerichts. 
VI. Schwurgerichte. 
8 24. 
Die Vorschriften des § 16 über die Bernfung zum Schöffenamte finden 
auch auf das Geschworenenamt Anwendung. 
8 25. 
Den Geschworenen werden Reisekosten nach Maßgabe der Vorschriften 
des § 19 gewährt. 
VII. Oberlandesgericht. 
8 26. 
Die Amtsrichter und die Landrichter sind verpflichtet, bei dem Oberlandes- 
gerichte die Vertretung eines Richters für einzelne Sitzungen oder Geschäfte 
zu übernehmen.
	        
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