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den Sekretären, Aktuaren und Registratoren zugewiesenen Befugnisse und
Obliegenheiten mit der entsprechenden Verantwortlichkeit und Haftung.
X. Gerichtsvollzieher.
8 38.
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher werden durch
das Staats-Ministerium bestimmt.
8 39.
Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:
1) Wechselproteste aufzunehmen,
2) freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme
und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen,
3) Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts
oder des Konkursverwalters vorzunehmen.
8 40.
Die Vorschriften des § 156 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes finden in den
durch die deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten ent-
sprechende Anwendung.
XI. Iustizaufsicht.
§ 41.
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sind nach
näherer Bestimmung des Staats-Ministeriums die Organe desselben bei den Ge-
schäften der Iustizoerwaltung. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte
die Mitwirkung der ihrer Aussicht unterstellten Beamten in Auspruch nehmen.
8 42.
Das Recht der Aufsicht steht unbeschadet der für gemeinschaftliche Be-
hörden mehrerer Staaten durch Staatsverträge getroffenen besonderen Be-
stimmungen zu:
1) dem Staats-Ministerium hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staats-
anwaltschaften;
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