Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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2) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts, sowie 
der Gerichte des Bezirks; 
3) dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich dieses Gerichts, sowie der 
Gerichte des Bezirks; 
4) dem Amtsrichter und, wenn das Amtsgericht mit mehreren Amtsrichtern 
besetzt ist, demjenigen unter ihnen, welchem von dem Staats-Ministerium 
die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist, hinsichtlich des Amtsgerichts; 
5) dem Oberstaatsanwalt und dem Ersten Staatsanwalt hinsichtlich der 
Staatsanwaltschaften ihres Bezirks. 
Das Recht der Aufsicht erstreckt sich auf alle bei den bezeichneten Be- 
hörden angestellten oder beschäftigten Beamten. 
* 43. 
In dem Rechte der Aufsicht liegt die Befugniß, diejenigen Disciplinar= 
maßregeln (Zwangsmittel, Ordnungsstrafen, Besserungsversuche) zu verfügen, 
welche nach den Gesetzen über den Civilstaatsdienst von dem nächsten Vor- 
gesetzten oder der Dienstbehörde, beziehungsweise von der vorgesetzten Ober= 
behörde verfügt werden. 
§ 44. 
Soweit nach den Gesetzen über den Civilstaatsdienst Disciplinarmaßregeln 
ausschließlich von einem Collegium oder von dem Staats-Ministerium verfügt 
werden können, behält es hierbei mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die 
in dieser Beziehung dem Landgerichte oder dem Oberlandesgerichte zustehende 
Befugniß an Stelle dieser Gerichte von deren Präsidium ausgeübt wird. 
Für die in den Gesetzen über den Civilstaatsdienst dem ordentlichen Ge- 
richte zugewiesene Beschlußfassung oder Entscheidung über Besserungsversuche 
gegen richterliche Beamte, über unfreiwillige Versetzung, Stellung zur Disposition, 
Versetzung in den Ruhestand, Verlust des Wartegeldes, Dienstentlassung oder 
Versetzung auf eine im Gehalte und Range geringere Stelle ist die Straf- 
kammer des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der betheiligte Staats- 
diener seinen Wohnsitz hat. Gegen die Entscheidung steht der Staatsanwalt- 
schaft ebensowohl, wie dem betheiligten Staatsdiener das Rechtsmittel der so- 
fortigen Beschwerde an das Olberlandesgericht zu. Das Oberlandesgericht 
entscheidet durch einen Strafssenat.
	        
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