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8 45.
Die Gerichte und die Staatanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen
der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justiz-
verwaltung Gutachten abzugeben.
§s 46.
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Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere
den Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen, werden im Aufsichtswege
erledigt.
XII. Rechtshilfe.
§ 47.
Die Gerichte haben sich auch in den Angelegenheiten, welche zu der
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshilfe zu leisten.
Die Leistung der Rechtshilfe erfolgt unter entsprechender Anwendung der
Vorschriften der §§ 158— 160, 162, 164, 167 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes.
Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts findet in keinem
Falle statt.
XIII. Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei.
§ 48.
Die Vorschriften der §§ 177—1185 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes über
die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten,
welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, entsprechende
Anwendung.
§ 49.
Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber, ingleichen die auftretenden
Rechtsanwälte tragen in den öffentlichen Sitzungen des Oberlandesgerichts und
der Landgerichte eine von dem Staats-Ministerium zu bestimmende Amtstracht.
XIV. Berathung und Abstimmung.
50.
In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgt die Berathung und Abstimmung nach den
Vorschriften der §§ 19.1—199 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes.