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XV. Gerichtsferien.
§ 51.
Die §§ 202 und 204 des deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes finden
hinsichtlich derjenigen den ordentlichen Landesgerichten zugewiesenen Angelegen-
heiten der streitigen Gerichtsbarkeit, für deren Erledigung nicht die deutschen
Prozeßordnungen maßgebend sind, entsprechende Anwendung.
Auf die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichts-
ferien ohne Einfluß.
XVI. Schlußbestimmungen.
8 52.
Die Behandlung der bei dem Inkrafttreten der deutschen Prozeßordnungen
anhängigen streitigen Rechtssachen wird durch besonderes Gesetz geregelt.
8 B3.
Die bei den Kreisgerichten und Einzelgerichten des Großherzogthums an—
gestellten Beamten müssen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften gefallen lassen.
8 54.
Direktoren der Kreisgerichte sind mindestens als Näthe des Oberlandes-
gerichts oder als Direktoren der Landgerichte, die übrigen Richter (Mitglieder
der Kreisgerichte und Einzelrichter) sind als Richter, die Staatsanwälte als
Richter oder Staatsanwälte anzustellen.
§ 55.
Die übrigen im Justizdienste angestellten Beamten werden ihren bisherigen
Verhältnissen, ihren Fähigkeiten und ihrem Dienstalter thunlichst entsprechend
angestellt.
8 56.
Die anderweit angestellten Beamten behalten ihren Rang. Das Dienst-
einkommen darf nicht verkürzt werden.
Die Bestimmungen der Gesetze über den Civilstaatsdienst in Betreff der
Zulässigkeit der Stellung zur Disposition bleiben unberührt.