Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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857. 
Ju Betreff der Zulässigkeit der Versetzungen von Beamten begründet es 
keinen Unterschied, ob eine Behörde dem Großherzogthume ausschließlich oder 
in Gemeinschaft mit anderen Staaten angehört. 
8 58. 
Dieses Gesetz mit Ausschluß der §§ 52—57, welche mit der Publikation 
Wirksamkeit erlangen, tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. März 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Ausführungs-Gesetz 
zu dem deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetze vom 27. Januar 1877.
	        
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