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§ 2.
... 27. Dezember 1870
Die §8 10, 11 und 13 des Gesetzes vom 27. Febrnar 1872
in Bezug auf die in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Entwendungen ent-
sprechende Anwendung.
finden
§ 3.
a eine Vorschriften de . 27. Dezember 1870
Wer eine nach den Vorschriften des Gesetzes vom 27. Febrnar 1872
oder dieses Gesetzes strafbare Handlung gegen Angehörige, Vormünder oder
Erzieher oder gegen eine Person begeht, zu der er im Lehrlingsverhältuisse
steht oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als Gesinde sich befindet,, ist
nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Eine derartige von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte ab-
steigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangene Hand-
lung bleibt straflos.
Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünstiger, welche
nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine An-
wendung.
84.
Alle Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Gesetzes vom —
oder des gegenwärtigen Gesetzes gelten als Forst- und Feldrügesachen im
Sinne des § 3, Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur deutschen Strafprozeß-
Ordnung.
Das Verfahren in Forst= und Feldrügesachen regelt sich nach den Vor-
schriften des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und der deutschen Strafprozeß-Ordnung
über das Verfahren vor den Schöffengerichten, soweit nicht in den nachfol-
genden §§ etwas Abweichendes geordnet ist.
§. 5.
Zuständig zur Untersuchung und Entscheidung sind die Amtsgerichte.
86.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann der Amtsrichter das im Sechsten
Buche §§ 447 bis 452 der deutschen Strafprozeß= Ordnung geordnete Ver-