Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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fahren zur Anwendung bringen, sofern er dafür hält, daß auf keine andere 
Strafe, als Geldstrafe von höchstens einhundertfünfzig Mark oder Freiheits- 
strafe von höchstens sechs Wochen, sowie eine etwa verwirkte Einziehung zu 
erkennen sein würde. 
87. 
Zustellungen werden durch den Amtsrichter unmittelbar veranlaßt. Für 
den Nachweis der Zustellungen genügen die Formen, welche für das die 
öffentliche Klage vorbereitende Verfahren und für die Voruntersuchung nach- 
gelassen sind. 
8. 8 
Hat die Staatsanwaltschaft auf Untersuchung und Bestrafung angetragen, 
so kann zur Hauptverhandlung ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne 
eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens auch dann geschritten 
werden, wenn die in 8 211, Absatz 1 der deutschen Strafprozeß-Ordnung für 
ein solches Verfahren bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen. 
89. 
Zwischen der Zustellung der Ladung (8 215 der Strafprozeß-Orduung) 
und dem Tage der Hanptverhandlung muß eine Frist von mindestens drei 
Tagen liegen. 
8 10. 
Die Hauptverhandlung erfolgt ohne Zuziehung von Schöffen. 
§5 11. 
Die Hauptverhandlung findet Statt, auch wenn ein Beamter der Staats- 
anwaltschaft nicht erschienen ist. 
* 12. 
Wird eine zum Forst= oder Flurschutz oder im Allgemeinen zur Er- 
mittelung und zur Anzeige strafbarer Handlungen kraft eines geleisteten Dienst- 
eids verpflichtete Person in Bezug auf eine innerhalb ihres dienstlichen Wirkungs- 
kreises begangene Zuwiderhandlung gegen die Gesetze zum Schutze der Holzungen 
Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten als Zeuge oder Sachverständiger 
vernommen, so kann es der Eidesleistung gleichgeachtet werden, wenn der zu 
Vernehmende die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf seinen Dienst- 
eid versichert. 
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