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§ 13.
Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen
und Urtheile des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen
Entscheidungen und Urtheile des Schöffengerichts.
§ 14.
Die Vollstreckung der Strafbefehle und Urtheile erfolgt durch den Amtsrichter.
* 15.
Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen die Gesetze zum Schutze der
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten ein nach § 361 Nr. 9
des Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung solcher Zu-
widerhandlungen im Zusammenhange, so findet auch auf diese Uebertretung
das in den §8§ 5 bis 16 dieses Gesetzes vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
§ 16.
Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens dieses
Gesetzes anhängigen Forst= und Feldrügesachen finden die Vorschriften der §8
8 und folg. des Einführungsgesetzes zur deutschen Strafprozeß-Ordnung ent-
sprechende Anwendung.
§5 17.
. .., 27. Dezember 1870
Die 88 14 und 32 des Gesetzes vom 27. Februor 1872,
in dem Gesetze vom 27. Februar 1872 enthaltene Zusatzbestimmung sind
aufgehoben.
sowie die
8 18.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lafsen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 26. März 1879.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß. Stichliug.
Nachtrag
27. Dezember 1870
27. Februar 1872
zum Schutze der Holzungen, Baum-
pflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten.
zu dem Gesetze vom