Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 13. 
Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen 
und Urtheile des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen 
Entscheidungen und Urtheile des Schöffengerichts. 
§ 14. 
Die Vollstreckung der Strafbefehle und Urtheile erfolgt durch den Amtsrichter. 
* 15. 
Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen die Gesetze zum Schutze der 
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten ein nach § 361 Nr. 9 
des Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung solcher Zu- 
widerhandlungen im Zusammenhange, so findet auch auf diese Uebertretung 
das in den §8§ 5 bis 16 dieses Gesetzes vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 
§ 16. 
Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes anhängigen Forst= und Feldrügesachen finden die Vorschriften der §8 
8 und folg. des Einführungsgesetzes zur deutschen Strafprozeß-Ordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
§5 17. 
. .., 27. Dezember 1870 
Die 88 14 und 32 des Gesetzes vom 27. Februor 1872, 
in dem Gesetze vom 27. Februar 1872 enthaltene Zusatzbestimmung sind 
aufgehoben. 
sowie die 
8 18. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lafsen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 26. März 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. v. Groß. Stichliug. 
Nachtrag 
27. Dezember 1870 
27. Februar 1872 
zum Schutze der Holzungen, Baum- 
pflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten. 
zu dem Gesetze vom
	        
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