Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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83. 
Ist für eine Gemeinde zeitweilig ein Friedensrichter nicht bestellt oder 
ist der bestellte im einzelnen Falle von der Ausübung des Friedensrichteramts 
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder an der Ausübung verhindert, so hat auf 
Anrufen des Betheiligten der Gemeindevorstand (der Ortsbürgermeister und, 
wenn derselbe verhindert oder nach Maßgabe der Vorschriften in § 1 dieses 
Gesetzes ausgeschlossen ist, der Bürgermeister-Stellvertreter) das Friedensrichter- 
amt auszuüben. 
Der Gemeindevorstand hat solchen Falls alle Befugnisse und Obliegen- 
heiten des Friedensrichters. 
84. 
Für den Sühneversuch, welcher nach § 420 der Deutschen Strafprozeß- 
Ordnung stattgefunden haben muß, bevor die Privatklage wegen Beleidigung 
erhoben werden kann, ist der Friedensrichter, in dessen Bezirke der Beschuldigte 
wohnt, ausschließlich zuständig. 
Für Privatklagen gegen Studirende kann durch statutarische Bestimmung 
an Stelle des Friedensrichters eine andere Behörde zur Vornahme des Sühne- 
versuchs bestellt werden. 
Auf Aurufen des Betheiligten bestimmt das Staats-Ministerium eine 
andere Vergleichsbehörde, wenn der in § 3 vorgesehene Fall vorliegt und auch 
der Gemeindevorstand das Friedensrichteramt nicht ausüben kann. 
8 5. 
Ist Sühneverhandlung über eine Beleidigung beantragt, wegen welcher 
die Erhebung der Privatklage erst nach erfolglos versuchter Sühne zulässig ist, 
so hat der Friedensrichter, wenn 
1) der beklagte Theil nach erfolgter Ladung zum Sühnetermine dem Frie- 
densrichter angezeigt hat, daß er die friedensrichterliche Vermittelung 
ablehne, oder wenn 
2) der beklagte Theil in dem Sühnetermine ausgeblieben ist, während der 
klägerische Theil in demselben erschienen ist, oder wenn 
3) in dem Termine eine gütliche Vereinigung der Parteien nicht zu Stande 
gekommen ist, 
dem klägerischen Theile eine Bescheinigung dahin auszustellen, daß die Sühne 
erfolglos versucht worden sei.
	        
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