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Die Bescheinigung muß mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des
Friedensrichters (oder Gemeindevorstands) versehen sein. Sie soll die Angabe
der Zeit der Beleidigung und der Anbringung des Sühneantrags, sowie des
Orts und der Zeit der Ausstellung enthalten.
Ueber die Ausstellung der Bescheinigung hat der Friedensrichter einen
Vermerk zu seinen Akten zu bringen.
§ 6.
Die Zwangsvollstreckung aus den vor dem Friedensrichter geschlossenen
Vergleichen findet statt auf Grund einer von dem Friedensrichter mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Vergleichs.
Die Bestimmungen der §§ 663 bis 701 und des § 705, Absatz 1 und
5 der Civilprozeß-Ordnung kommen zur entsprechenden Anwendung. In den
Fällen der §§ 664 und 665 der Civilprozeß= Ordnung ist die vollstreckbare
Ausfertigung auf Anordnung des Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Bezirke
der Friedensrichter den Amtssitz hat. Von demselben Amtsgerichte erfolgt die
Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungs-
klaufel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren voll-
streckbaren Ausfertigung.
5 7.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetze in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 27. März 187)9.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 9. März 1875,
betreffend die Einführung von Friedens-
richtern.