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Art. 1.
Das Appellationsgericht zu Eisenach ist von dem Tage an, mit welchem
das Gerichtsverfassungs-Gesetz für das deutsche Reich in Kraft tritt, aufgehoben.
Art. 2.
Die Verfügung über die bei dem Appellationsgerichte angestellten Be-
amten
hat nach folgenden Bestimmungen zu erfolgen:
1. Der Präsident ist als Präsident, der Vicepräsident und die Räthe des
1879.
Appellationsgerichts sind mindestens als Räthe eines Oberlandesgerichts
oder als Direktoren eines Landgerichts anzustellen.
Der Oberstaatsanwalt ist mindestens als erster Staatsanwalt oder
als Rath eines Oberlandesgerichts oder als Direktor eines Landgerichts,
der Gehilfe des Oberstaatsanwalts als Staatsanwalt oder als Richter
anzustellen.
Die anderweit angestellten Beamten dürfen in ihrem Range und
ihrem Diensteinkommen nicht verkürzt werden.
Besondere Uebereinkommen, welche zwischen einzelnen Regierungen
und Beamten über deren anderweite Verwendung und deren Ansprüche
aus dem Civilstaatsdienstverhältnisse für den Fall der Aufhebung des
Appellationsgerichts getroffen werden oder getroffen worden sind, werden
nicht berührt.
Diejenigen der unter 1 bezeichneten Beamten, welche am Tage der
Aufhebung des Appellationsgerichts eine anderweite Anstellung nicht er-
halten oder welche nicht auf Grund der maßgebenden Gesetzesbestimmungen
in den Ruhestand versetzt worden sind, werden zur Disposition gestellt
und erhalten vom Tage der Aufhebung des Appellationsgerichts an den
gesetzlichen Dispositionsgehalt von ½ ihrer Besoldung.
Das Diensteinkommen der unwiderruflich angestellten Subalternen und
Unterbeamten des Appellationsgerichts darf bei ihrer anderweiten An-
stellung nicht verkürzt werden. Diejenigen, welche eine anderweite
Anstellung nicht erhalten oder welche nicht in den Ruhestand versetzt
werden, werden zur Disposition gestellt und erhalten vom Tage der
Aufhebung des Appellationsgerichts an den gesetzlichen Dispositionsgehalt
von ½ ihrer Besoldung.
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