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Großherzogthums diese Anordnungen zwar ebenfalls entsprechend in Anwendung
zu bringen, es werden jedoch im Hinblick auf die Eigenartigkeit der bergbau-
lichen Verhältuisse deshalb nachstehende besondere Vorschriften ertheilt:
1)
2
Die Ausnahme A. der gedachten Bekanntmachung sowohl, als die Ab-
weichungen B. daselbst von den als Regel bestehenden Vorschriften der
Gewerbe-Ordnung können nur für einzelne Werke in besonders drin-
genden Fällen und nur auf besonderen Antrag nachgelassen werden.
Anträge sind unter Hervorhebung der besonderen Umstände und unter
specieller Angabe der für dringend erachteten Ausnahmen resp. Abwei-
chungen zu stellen, von dem Bergrevier-Beamten zu begutachten und dann
mit Beschleunigung dem Bergamte vorzulegen.
Das Bergamt, welches hier an die Stelle der Ortspolizei-Behörde tritt,
darf in Rücksicht auf die Gegenstände unter A. der vorerwähnten.
Ministerial-Bekanntmachung in dringenden Fällen Ausnahmen von den
als Regel bestehenden Vorschriften, jedoch höchstens auf die Dauer von
14 Tagen, gestatten; weitergehende Anträge sind von dem Bergamte
mit Beschleunigung dem Großherzogl. Staats-Ministerium, Departement
der Finanzen, gutachtlich vorzulegen.
In Rücksicht auf Gegenstände unter B. dieser Bekanntmachung sind etwa
eingehende Anträge ohne Ausnahme von dem Bergamte mit gutacht-
lichem Bericht dem Großherzogl. Staats-Ministerium, Departement der
Finanzen, zu unterstellen.
2c.
(521 III. Daß die Führung des Grundsteuer-Katasters von Niederzimmern
der Großherzoglichen Bezirkskatasterführung in Vieselbach übertragen worden
ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 6. April 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.