Volltext: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar- Eise nach. 
Nummer 13. Weimar. *• * 29. April 1879 
  
Irbo#t: FF die N an den auf den Inhaber laulenden S#schndrn des Großherzogihums und 
J Kraftloserklärung der letzteren betr. S. 145. — Gesetz über die polizeiliche Straffestsetzung S. 161 
— Ministeriol, Bekanntmachnng, die Hauptagem ur der Augemeinen Deutschen Hagelversicherungs. .Gesell- 
schaft zu Berlin — S. 160. — Neichs Gese blatt S. 160 
55 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Sicherstellung der Rechte an den auf den Inhaber lautenden 
Staatsschuldurkunden des Großherzogthums und wegen Kraftloserklärung dieser 
Urkunden mit Zustimmung des getreuen Landtags: 
§ 1. 
Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle auf den Inhaber 
lautenden Schuldurkunden des Großherzoglichen Staats= oder Kammerfiskus 
mit Einschluß der vom Großherzogthum zur Vertretung übernommenen vormals 
Königlich Sächsischen Staatsschuldurkunden auf den Inhaber, und der Groß- 
herzoglichen Landeskreditkasse, sowie auf die zu denselben gehörigen Zinsleisten 
(Talons) und Zinsscheine (Koupons). 
§ 2. 
Die im § 1 bezeichneten Urkunden sind weder der Eigenthumsklage, noch 
einer anderen dinglichen Klage unterworfen. 
1879. 21