Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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verjähren in Ansehung fälliger Kapitale, wenn dieselben binnen 31 Jahren 
6 Wochen und 3 Tagen, und rücksichtlich fälliger Zinsen, wenn dieselben binnen 
4 Jahren vom Fälligkeitstage an nicht erhoben worden sind. 
88. 
Werden bei Ablieferung einer Haupturkunde zum Zwecke der Erhebung 
des dadurch verbrieften Kapitals nicht zugleich die zugehörigen, am Rückzahlungs- 
tage des Kapitals noch nicht fälligen, Zinsscheine zurückgegeben, so wird der 
Betrag der letzteren an dem Kapitale in Abzug gebracht. 
§ 9. 
Als „ausstellende Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes gilt in Ansehung 
der Schuldurkunden des Großherzoglichen Staats= und Kammerfiskus „das 
Großherzogliche Staatsministerium, Departement der Finanzen,“ und in An- 
sehung der Schuldurkunden der Landes-Kreditkasse: „der Vorstand der Groß- 
herzoglichen Landes-Kreditkasse". 
8 10. 
Wird der Verlust einer Haupturkunde bei der ausstellenden Behörde (8 9) 
oder mit dem Antrage auf das Aufgebotsverfahren bei dem zuständigen Gerichte 
(§ 17) angemeldet, bevor der Anspruch auf das dadurch verbriefte Kapital ver- 
jährt ist (§ 7), so wird die Verjährung zum Besten des Anmeldenden und 
dessen legitimirten Rechtsnachfolgers unterbrochen. Erfolgt später in Folge der 
Kraftloserklärung der Urkunde oder aus andern Gründen die Auszahlung des 
Kapitals an den Anmeldenden oder dessen Rechtsnachfolger, so sind von dem 
Kapitale Zinsen zu zwei Prozent jährlich von dem Fälligkeitstage des Kapitals 
oder von dem Tage der Verlustanmeldung an, wenn diese später erfolgt, bis 
zum Auszahlungstage zu gewähren. 
§ 11. 
Wird der Verlust eines Zinsscheines vor Eintritt der Verjährung bei der 
ausstellenden Behörde (§ 9) angemeldet, so wird der entsprechende Zinsbetrag 
sogleich nach Eintritt der Verjährung an den Anmeldenden oder dessen legitimirten 
Rechtsnachfolger ausgezahlt, wenn der Zinsschein nicht inzwischen bei der Kasse 
vorgelegt worden ist. 
* 12. 
Ist eine Urkunde der im § 1 bezeichneten Art dergestalt beschädigt, daß 
sie zum Umlaufe nicht mehr geeignet ist, der wesentliche Inhalt nebst den 
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