Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Unterscheidungsmerkmalen aber sich noch mit Sicherheit erkennen läßt, so kann 
der Inhaber gegen Auslieferung derselben und Erstattung der Kosten von der 
ausstellenden Behörde (§ 9) die Aushändigung einer neuen Urkunde verlangen, 
welche den nämlichen Inhalt, wie die beschädigte, und den Zusatz zu erhalten 
hat, daß sie an die Stelle der letzteren getreten sei. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn an der beschädigten Ur- 
kunde ein Theil fehlt, dessen Jnhabung nach Maßgabe der vorstehenden Be- 
stimmung ebenfalls berechtigen würde, die Aushändigung einer neuen Urkunde 
oder einer dieselbe ersetzenden Bescheinigung zu verlaugen. 
§ 13. 
Wird eine Haupturkunde vernichtet oder beschädigt, ohne daß die Voraus- 
setzungen vorliegen, unter welchen nach § 12 die Ausfertigung einer neuen 
Urkunde ohne Weiteres stattfindet, oder kommt sie dergestalt abhanden, daß un- 
bekannt ist, in wessen Inhabung sie sich befindet, so kann das gerichtliche 
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung derselben beantragt werden. 
Dieser Antrag ist auch zulässig, wenn die vernichtete, beschädigte oder ab- 
handen gekommene Urkunde außer Kurs gesetzt war. 
Dagegen findet der Antrag nicht statt, wenn die durch die Urkunde ver- 
briefte Forderung dem Inhaber bereits ausgezahlt oder nach § 7 verjährt ist. 
5 14. 
Wegen einer Zinsleiste oder wegen eines Zinsscheines findet ein gericht- 
liches Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung nicht statt. 
8 15. 
Wenn der Inhaber einer Haupturkunde unter Vorlegung derselben der 
ausstellenden Behörde (8§ 9) vor der Ausreichung der neuen Zinsscheine anzeigt, 
daß die zugehörige Zinsleiste vernichtet oder abhanden gekommen sei, so ist die 
neue Zinsleiste nebst Zinsscheinen nicht dem etwaigen Inhaber der ilteren 
Zinsleiste, sondern dem Inhaber der Haupturkunde auszuhändigen. Letzterer 
hat zu diesem Behufe die Haupturkunde vorzulegen und über Empfang der 
neuen Zinsleiste nebst Zinsscheinen eine Qnittung beizubringen, unter welcher 
gerichtlich oder notariell bezengt ist, daß der Aussteller derselben seine Unter- 
schrift anerkannt und dabei die Haupturkunde vorgelegt habe. Auf dieser ist 
solchenfalls die erfolgte Hinausgabe der Zinsleiste nebst Zinsscheinen, unter 
Angabe der Termine derselben, von der Kasseverwaltung zu bemerken.
	        
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