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8 16.
Die Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung über das Aufgebots-
verfahren finden auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraft-
loserklärung von Haupturkunden der im § 1 bezeichneten Art Anwendung.
Daneben sind nachstehende auf Grund des § 11 des Einführungsgesetzes
zur Civilprozeßordnung und der §8§ 837 und 849 der letzteren erlassenen Be-
stimmungen maßgebend.
§ 17.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zu Weimar zuständig.
8 18.
Der Aufgebotstermin ist so zu bestimmen, daß nicht nur den Erforder—
nissen der 88 843 bis 846 der Civilprozeßordnung genügt wird, sondern daß
auch bis zu demselben
1) bei Schuldurkunden, für welche Zinsscheine für die Zeit nach dem
glaubhaft gemachten Verluste ausgegeben sind, seit der Fälligkeit des
ersten derselben,
2) bei Schuldurkunden, für welche Zinsscheine für die Zeit nach dem
glaubhaft gemachten Verluste nicht mehr ausgegeben sind, seit der Fällig-
keit des letzten der ausgegebenen Zinsscheine,
3) bei unverzinslichen Schuldurkunden seit dem Verfalltage derselben
mindestens vier Jahre abgelaufen sind.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebotes ist jedoch nicht früher zu
erlassen, als bis der Aufgebotstermin auf längstens ein Jahr hinaus anberaumt
werden kann.
Wegen unverzinslicher Schuldurkunden findet das Aufgebotsverfahren erst
statt, nachdem dieselben rückzahlbar geworden sind.
§5 19.
Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein den Er-
fordernissen des § 843 Abs. 2, bezüglich des § 844 Abs. 2 der Civilprozeß-
ordnung genügendes Zeugniß der ausstellenden Behörde (§ 9) beizubringen,
welches sich zugleich darauf erstreckt, daß während des im § 18 bezeichneten
vierjährigen Zeitraums und später
1) in dem Falle des § 18 Ziffer 1 die Haupturkunde, Zinsleisten oder
Zinsscheine,