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2) in den Fällen des § 18 Ziff. 2 und 3 die Haupturkunde
von einem Anderen als dem Antragsteller der betreffenden Kasseverwaltung nicht
vorgelegt worden sind.
8 20.
Behufs Erlangung der nach § 19 erforderlichen Zeugnisse hat der Antrag-
steller, falls die zu der Haupturkunde gehörigen Zinsurkunden in seinen Händen
geblieben sind, während des im § 18 bestimmten Zeitraums neue Zinsleisten
und fällig werdende Zinsen jedesmal selbst oder auf seinen Namen durch
einen Beaufstragten zu erheben und bei der betreffenden Kasseverwaltung einen
besonderen Vermerk darüber, für wen die Erhebung erfolgt, zu beantragen.
Die Vermerke sind von der Kasseverwaltung aufzubewahren.
§ 21.
Das Gericht hat die ausstellende Behörde (§ 9) davon, daß und auf
wessen Antrag das Aufgebotsverfahren anhängig gemacht worden ist, sowie von
dem Aufgebotstermine, von der Einstellung des Verfahrens, von dem Ausschluß-
urtheil und dessen Bekanntmachung, von der Erhebung der Aufechtungsklage
und von den auf dieselbe ergehenden Urtheilen ohne Verzug in Kenntniß zu setzen.
§ 22.
Wenn der Antragsteller das Aufgebotsverfahren verzögert, hat ihn das
Aufgebotsgericht von Amtswegen oder auf Antrag der ausstellenden Behörde
(§ 9) aufzufordern, daß er binnen angemessener Frist das Verfahren fortstelle,
mit der Androhung, daß widrigenfalls die Einstellung des Verfahrens werde
verfügt werden.
Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Aufgebotsgericht mittelst
Beschlusses die Einstellung des Aufgebotsverfahrens zu verfügen.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Einstellung verfügt wird, findet
sofortige Beschwerde statt (§ 540 der Civilprozeßordnung).
8 23.
Wird dem Aufgebotsgericht vor Erlassung des Ausschlußurtheiles die Ur—
kunde vorgelegt, rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren anhängig ist, so hat
das Aufgebotsgericht die ausstellende Behörde (§ 9) und den Antragsteller