Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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2) in den Fällen des § 18 Ziff. 2 und 3 die Haupturkunde 
von einem Anderen als dem Antragsteller der betreffenden Kasseverwaltung nicht 
vorgelegt worden sind. 
8 20. 
Behufs Erlangung der nach § 19 erforderlichen Zeugnisse hat der Antrag- 
steller, falls die zu der Haupturkunde gehörigen Zinsurkunden in seinen Händen 
geblieben sind, während des im § 18 bestimmten Zeitraums neue Zinsleisten 
und fällig werdende Zinsen jedesmal selbst oder auf seinen Namen durch 
einen Beaufstragten zu erheben und bei der betreffenden Kasseverwaltung einen 
besonderen Vermerk darüber, für wen die Erhebung erfolgt, zu beantragen. 
Die Vermerke sind von der Kasseverwaltung aufzubewahren. 
§ 21. 
Das Gericht hat die ausstellende Behörde (§ 9) davon, daß und auf 
wessen Antrag das Aufgebotsverfahren anhängig gemacht worden ist, sowie von 
dem Aufgebotstermine, von der Einstellung des Verfahrens, von dem Ausschluß- 
urtheil und dessen Bekanntmachung, von der Erhebung der Aufechtungsklage 
und von den auf dieselbe ergehenden Urtheilen ohne Verzug in Kenntniß zu setzen. 
§ 22. 
Wenn der Antragsteller das Aufgebotsverfahren verzögert, hat ihn das 
Aufgebotsgericht von Amtswegen oder auf Antrag der ausstellenden Behörde 
(§ 9) aufzufordern, daß er binnen angemessener Frist das Verfahren fortstelle, 
mit der Androhung, daß widrigenfalls die Einstellung des Verfahrens werde 
verfügt werden. 
Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so hat das Aufgebotsgericht mittelst 
Beschlusses die Einstellung des Aufgebotsverfahrens zu verfügen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Einstellung verfügt wird, findet 
sofortige Beschwerde statt (§ 540 der Civilprozeßordnung). 
8 23. 
Wird dem Aufgebotsgericht vor Erlassung des Ausschlußurtheiles die Ur— 
kunde vorgelegt, rücksichtlich deren ein Aufgebotsverfahren anhängig ist, so hat 
das Aufgebotsgericht die ausstellende Behörde (§ 9) und den Antragsteller
	        
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