Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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3) den durch die Bezirks-Direktoren zur Handhabung der Ortspolizei in 
Staatsforsten ermächtigten Revierverwaltern in ihrem Wirkungskreise 
als Ortspolizeibehörde, also mit Ausschluß der wegen Zuwiderhandlungen 
gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Holzungen cc. 
verwirkten Strafen (8 10), 
den Stationsvorstehern der Eisenbahnen und den diesen vorgesetzten oder 
reglementmäßig gleichgestellten Eisenbahn-Polizeibeamten, 
5) den Chausseegelderhebern der Staatschausseen, insoweit die Handhabung 
der Straßenpolizei von dem vorgesetzten Bezirks-Direktor ihnen und nicht 
den betreffenden Gemeindevorständen übertragen ist. 
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§ 5. 
Unserem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, auch noch anderen, als 
den vorgenannten Polizeibehörden das Straffestsetzungsrecht in dem in § 3 oder 
dem in § 4 bestimmten Umfange zu verleihen. 
86. 
Dem Ortspolizei-Dienstpersonal, sowie anderen, als den in § 4 bezeichneten 
Eisenbahnpolizei-, Forst= und Chaussee-Aufsichtsbeamten steht innerhalb ihres 
Dienstbereiches die Befugniß zu, Unbekannte, welche sie bei Begehung einer Ueber- 
tretung betreffen, nach Maßgabe der darüber bestehenden, bezüglich der im 
Verordnungswege noch zu erlassenden Bestimmungen anzuhalten, von ihnen 
Sicherheitsleistung zu verlangen und, falls sic diese verweigern, sie zu pfänden 
oder der zur Festsetzung der Strafe zuständigen Polizeibehörde oder dem zu- 
ständigen Amtsgericht zuzuführen. 
§ 7. 
Anzeigen von Uebertretungen, in Betreff deren das polizeiliche Straf= 
festsetzungsrecht besteht, sind zunächst an die zur Handhabung der verletzten 
Strafvorschrift nach dem Orte der Begehung zuständige Polizeibehörde zu er- 
statten, bezüglich abzugeben. 
Erachtet sich die Polizeibehörde nicht für zuständig oder findet sie es aus 
anderen Gründen bedenklich, die durch eine bei ihr zur Anzeige gekommene 
Uebertretung verwirkte Strafe durch Verfügung festzusetzen, so hat sie die Akten 
an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. 
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