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3) den durch die Bezirks-Direktoren zur Handhabung der Ortspolizei in
Staatsforsten ermächtigten Revierverwaltern in ihrem Wirkungskreise
als Ortspolizeibehörde, also mit Ausschluß der wegen Zuwiderhandlungen
gegen die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Holzungen cc.
verwirkten Strafen (8 10),
den Stationsvorstehern der Eisenbahnen und den diesen vorgesetzten oder
reglementmäßig gleichgestellten Eisenbahn-Polizeibeamten,
5) den Chausseegelderhebern der Staatschausseen, insoweit die Handhabung
der Straßenpolizei von dem vorgesetzten Bezirks-Direktor ihnen und nicht
den betreffenden Gemeindevorständen übertragen ist.
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§ 5.
Unserem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, auch noch anderen, als
den vorgenannten Polizeibehörden das Straffestsetzungsrecht in dem in § 3 oder
dem in § 4 bestimmten Umfange zu verleihen.
86.
Dem Ortspolizei-Dienstpersonal, sowie anderen, als den in § 4 bezeichneten
Eisenbahnpolizei-, Forst= und Chaussee-Aufsichtsbeamten steht innerhalb ihres
Dienstbereiches die Befugniß zu, Unbekannte, welche sie bei Begehung einer Ueber-
tretung betreffen, nach Maßgabe der darüber bestehenden, bezüglich der im
Verordnungswege noch zu erlassenden Bestimmungen anzuhalten, von ihnen
Sicherheitsleistung zu verlangen und, falls sic diese verweigern, sie zu pfänden
oder der zur Festsetzung der Strafe zuständigen Polizeibehörde oder dem zu-
ständigen Amtsgericht zuzuführen.
§ 7.
Anzeigen von Uebertretungen, in Betreff deren das polizeiliche Straf=
festsetzungsrecht besteht, sind zunächst an die zur Handhabung der verletzten
Strafvorschrift nach dem Orte der Begehung zuständige Polizeibehörde zu er-
statten, bezüglich abzugeben.
Erachtet sich die Polizeibehörde nicht für zuständig oder findet sie es aus
anderen Gründen bedenklich, die durch eine bei ihr zur Anzeige gekommene
Uebertretung verwirkte Strafe durch Verfügung festzusetzen, so hat sie die Akten
an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.
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