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oder Geschworenen berufen werden können — die Urliste für die Auswahl
der Schöffen und Geschworenen — aufzustellen.
In diese Urliste sind alle in der Gemeinde wohnhaften Deutschen
(Angehörige des Deutschen Reichs) männlichen Geschlechts aufzunehmen,
soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen von der Aufnahme aus-
geschlossen sind. «
Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Urliste sind:
A. folgende zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen nach § 32
des Gerichtsverfassungs-Gesetzes unfähige Personen:
1) Personen, welche die Befähigung zu dem Schöffen= und Geschworenen-
amte in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben, mithin
a. solche, welche zu Zuchthausstrafe rechtskräftig verurtheilt worden sind,
b. solche, gegen die auf zeitweiligen Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte oder auf zeitweilige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter rechtskräftig erkannt ist, während der im Urtheil bestimmten
Zeitdauer jenes Verlustes oder jener Unfähigkeit;
2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge
haben kann;
3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind (gerichtlich für Verschwender Erklärte,
Gemeinschuldner);
B. folgende Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschwo-
renen nach §§ 33, 34 und 85 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und nach
§8§ 16 und 24 des Ausführungs-Gesetzes vom 20. März 1879 zum Gerichts-
verfassungs-Gesetze nicht berufen werden sollen:
1) diejenigen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2) diejenigen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in
der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben,
3) diejenigen, welche für sich oder ihre Familie Armennnterstützung aus
öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von
Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben,