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84.
Spätestens bis zum 30. Juni dieses Jahres hat jeder Gemeinde—
vorstand die von ihm nach § 1 aufgestellte und nach § 2 öffentlich ausgelegte
Urliste nebst den etwa erhobenen Einsprachen und etwaigen ihm erforderlich
erscheinenden Bemerkungen an dasjenige Justizamt einzusenden, zu dessen Be-
zirke nach § 3 die Gemeinde, der er vorsteht, in Bezug auf die Feststellung
der Schöffen= und Geschworenenlisten gewiesen ist.
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich,
so hat der Gemeindevorstand hiervon dem Justizamte Anzeige zu machen.
Die in § 3 bezeichneten Justizämter haben die Urlisten sämmtlicher ihnen
zu diesem Zwecke zugewiesenen Gemeinden hinsichtlich der formalen Richtigkeit
(§§ 1 und 2) zu prüfen, die Abstellung etwa sich ergebender Mängel zu ver-
anlassen, die Urlisten zusammenzustellen und den Beschluß des Ausschusses (89)
übe retwa erhobene Einsprachen durch Vornahme derjenigen Ermittelungen vor-
zubereiten, deren es bedarf, falls die zur Begründung der Einsprachen geltend
gemachten Thatsachen weder gerichtskundig noch genügend bescheinigt sind.
86.
Spätestens bis zum 30. Juni dieses Jahres sind für jeden der
in § 3 bezeichneten einzelrichterlichen Bezirke je sieben Vertraucnsmänner
als Beisitzer des in § 40 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes vorgeschriebenen
Ausschusses aus den Einwohnern des Bezirks zu wählen. Ausgeschlossen
von der Wahl sind diejenigen Personen, welche nach § 1 von der Aufnahme
in die Urlisten für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen ausge-
schlossen sind.
Die Wahl der Vertrauensmänner erfolgt für die in § 3 bezeichneten
Bezirke
1) der Justizämter in Blankenhain, Großrudestedt, Ilmenau,
Vieselbach und Weimar durch den Bezirks-Ausschuß des ersten
Verwaltungsbezirks,
2) der Iustizämter in Allstedt, Apolda, Buttstädt und Jena durch
den Bezirks-Ausschuß des zweiten Verwaltungsbezirks,
3) der Justizämter in Eisenach und Gerstungen durch den Bezirks-
Ausschuß des dritten Verwaltungsbezirks,