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4) der Justizämter in Geisa, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim
und Vacha durch den Bezirks-Ausschuß des vierten Verwaltungsbezirks,
5) der Justizämter in Auma, Neustadt a./O. und Weida durch den
Bezirks-Ausschuß des fünften Verwaltungsbezirks
und zwar durch jeden Bezirks-Ausschuß nach absoluter Mehrheit der Stimmen.
87.
Die Bezirks-Direktoren haben die für jeden Bezirk als Vertrauensmänner
gewählten Personen ohne Verzug den betreffenden Justizämtern namhaft zu
machen.
88.
Spätestens bis zum 15. September dieses Jahres hat jedes der
in § 3 bezeichneten Justizämter für seinen Bezirk den Ausschuß zur Wahl
der Schöffen und Geschworenen zu berufen.
Der Ausschuß besteht aus dem Vorstande des Justizamts als Vor-
siteenden, sowie aus dem Großherzoglichen Direktor desjenigen Verwaltungs-
bezirks, innerhalb dessen das Justizamt seinen Sitz hat — welcher sich dabei
durch den Bezirks-Kommissar vertreten lassen kann —, und aus den nach § 6
für den betreffenden Bezirk gewählten sieben Vertrauensmännern als Beisitzern.
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vor-
sitzenden, des Bezirks-Direktors oder Bezirks-Kommissars und dreier Ver-
trauensmänner. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehr-
heit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden (§ 40 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes).
Die Vertrauensmänner erhalten Vergütung der Reisekosten nach Maßgabe
des § 19 des Ausführungs-Gesetzes vom 20. März d. J. zu dem Gerichts-
verfassungs-Gesetze. Die Ausgabe ist aus dem Verwaltungsfonds des Justiz-
amts zu bestreiten.
Die Bestimmungen des § 56 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes finden
dergestalt Anwendung, daß die Verurtheilung der Vertrauensmänner, welche
ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen des Ausschusses nicht recht-
zeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen,
zu Ordnungsstrafen und zu den verursachten Kosten durch den Vorstand des
Justizamts erfolgt, bei welchem der Ausschuß zusammentritt, und daß gegen
dessen Entscheidung Beschwerde an das dem Justizamt vorgesetzte Kreisgericht
stattfindet.