Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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4) der Justizämter in Geisa, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim 
und Vacha durch den Bezirks-Ausschuß des vierten Verwaltungsbezirks, 
5) der Justizämter in Auma, Neustadt a./O. und Weida durch den 
Bezirks-Ausschuß des fünften Verwaltungsbezirks 
und zwar durch jeden Bezirks-Ausschuß nach absoluter Mehrheit der Stimmen. 
87. 
Die Bezirks-Direktoren haben die für jeden Bezirk als Vertrauensmänner 
gewählten Personen ohne Verzug den betreffenden Justizämtern namhaft zu 
machen. 
88. 
Spätestens bis zum 15. September dieses Jahres hat jedes der 
in § 3 bezeichneten Justizämter für seinen Bezirk den Ausschuß zur Wahl 
der Schöffen und Geschworenen zu berufen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Vorstande des Justizamts als Vor- 
siteenden, sowie aus dem Großherzoglichen Direktor desjenigen Verwaltungs- 
bezirks, innerhalb dessen das Justizamt seinen Sitz hat — welcher sich dabei 
durch den Bezirks-Kommissar vertreten lassen kann —, und aus den nach § 6 
für den betreffenden Bezirk gewählten sieben Vertrauensmännern als Beisitzern. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vor- 
sitzenden, des Bezirks-Direktors oder Bezirks-Kommissars und dreier Ver- 
trauensmänner. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach der absoluten Mehr- 
heit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden (§ 40 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes). 
Die Vertrauensmänner erhalten Vergütung der Reisekosten nach Maßgabe 
des § 19 des Ausführungs-Gesetzes vom 20. März d. J. zu dem Gerichts- 
verfassungs-Gesetze. Die Ausgabe ist aus dem Verwaltungsfonds des Justiz- 
amts zu bestreiten. 
Die Bestimmungen des § 56 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes finden 
dergestalt Anwendung, daß die Verurtheilung der Vertrauensmänner, welche 
ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen des Ausschusses nicht recht- 
zeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, 
zu Ordnungsstrafen und zu den verursachten Kosten durch den Vorstand des 
Justizamts erfolgt, bei welchem der Ausschuß zusammentritt, und daß gegen 
dessen Entscheidung Beschwerde an das dem Justizamt vorgesetzte Kreisgericht 
stattfindet.
	        
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