Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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89. 
Der Ausschuß entscheidet zunächst endgültig über die gegen die Urlisten 
des Bezirks etwa erhobenen Einsprachen. Die Entscheidungen sind zu Protokoll 
zu vermerken (§ 41 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes). 
Sodann wählt der Ausschuß aus den zusammengestellten und nach Maß- 
gabe der vorgedachten Entscheidungen, soweit nöthig, berichtigten Urlisten 
1) die nach § 10 erforderliche Zahl von Schöffen und Hülfs-Schöffen 
— und zwar als Hülfs-Schöffen solche Personen, welche am Sitze 
des Justizamts oder in dessen nächster Umgebung wohnen —, 
2) die nach § 11 erforderliche Zahl der vorzuschlagenden Geschworenen 
und bestimmt die Reihenfolge, in welcher die erwählten Hülfs-Schöffen an die 
Stelle wegfallender Schöffen zu treten haben (88§ 42 und 87 des Gerichts- 
verfassungs-Gesetzes). 
Die Namen der erwählten Haupt-Schöffen und Hülfs-Schöffen sind für 
jeden Bezirk in gesonderte Verzeichnisse — Jahresliste der Haupt- 
Schöffen und Jahresliste der Hülfs-Schöffen — aufzunehmen (§ 44 
des Gerichtsverfassungs-Gesetzes). 
Ebenso werden die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen 
in ein Verzeichniß — Vorschlagsliste der Geschworenen — aufgenommen 
( 88 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes). 
8 10. 
An Schöffen sind für die in § 3 bezeichneten Bezirke zu wählen: 
A. im Sprengel des künftigen Landgerichts zu Weimar 
1) für den Bezirk des Justizamts in Allstedt zwanzig Haupt-Schöffen 
und sieben Hülfs-Schöffen, 
2) für den Bezirk des IJnstizamts in Apolda vierzig Haupt-Schöffen und 
vierzehn Hülfs-Schöffen, 
3) für die Bezirke der Justizämter in Blankenhain und Buttstädt je 
dreißig Haupt-Schöffen und zehn Hülfs-Schöffen, 
4) für den Bezirk des Justizamts in Großrudestedt vierundzwanzig 
Haupt-Schöffen und acht Hülfs-Schöffen, 
5) für den Bezirk des Justizamts in Jena achtundvierzig Haupt-Schtffen 
und sechszehn Hülfs-Schöffen, 
6) für den Bezirk des Justizamts in Vieselbach zwanzig Haupt-Schöffen 
und sieben Hülfs-Schöffen,
	        
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