Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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B. im Sprengel des künftigen Landgerichts zu Eisenach 
1) für den Bezirk des Justizamts in Eisenach vierundfünfzig, 
2) für den Bezirk des Justizamts in Gerstungen zwölf, 
3) für die Bezirke der Justizämter in Geisa und Ilmenau je neun, 
4) für den Bezirk des Justizamts in Kaltennordheim zwölf, 
5) für den Bezirk des Justizamts in Lengsfeld neun, 
6) für den Bezirk des Iustizamts in Ostheim sechs, 
7) für den Bezirk des Justizamts in Vacha neun; 
C. im Sprengel des künftigen Landgerichts zu Gera 
1) für den Bezirk des Justizamts in Auma fünfzehn, 
2) für den Bezirk des Justizamts in Neustadt a./O. achtzehn, 
3) für den Bezirk des Justizamts in Weida dreißig. 
§ 12. 
Die Geschworenen-Vorschlagslisten sind nebst den Einsprachen, welche sich 
auf die in dieselben aufgenommenen Personen beziehen, bis zum 15. Oktober 
dieses Jahres 
a. aus den in § 11 unter A und C bezeichneten Bezirken dem Präsidenten 
des Landgerichts zu Gera, 
b. aus den in § 11 unter B bezeichneten Bezirken dem Präside nten des 
Landgerichts zu Meiningen 
zur weiteren Verfügung in Gemäßheit der §§ 89 folg. des Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes und in Gemäßheit des Staatsvertrags wegen Bildung gemeinsamer 
Schwurgerichtsbezirke d. d. Halle a./S. den 11. November 1878 (Reg-Bl. 
v. J. 1879 Seite 105 folg.) zu übersenden. 
8 13. 
Sämmtliche in dieser Verordnung vorgeschriebene Listen sind in der Weise 
anzulegen, daß die erwählten Personen darin in alphabetischer Ordnung unter 
folgenden fünf Rubriken: 
a. laufende Nummer, 
b. Name und Vornamec, 
C. Stand, Gewerbe 2c. 
d. Wohnort, 
e. besondere Bemerkungen, 
genau bezeichnet aufgeführt werden.
	        
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