Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
8 2. 
Außcuseite. 
1 Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Be- 
förderung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders 
enthalten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, 
Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe 88 3, 12, 
13, 14 und 16. 
u Die Freimarken sind in die oberc rechte Ecke der Aufschriftseite, bei 
Packetsendungen auf die Vorderseite der Post-Packetadresse zu kleben. 
83. 
Begleitadresse zu Packeten. 
1 Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in 
der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
u. Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten be- 
zogen werden. 
m Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der 
Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
w. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müissen in 
Größe, Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der 
Post gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
v Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender 
zu schriftlichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt werden. 
Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann 
jedoch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden.
	        
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