Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

175 
* 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
1 Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werth- 
angabe mittels einer Begleitadresse zu versenden. 
Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, 
so muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
m Zu einer und derselben Begleitadresse dürfen weder mehrere 
Packete, auf denen Postnachnahme haftet, noch Packete mit und Packete 
ohne Postnachnahme, gehören; jedes Nachnahmepacket muß vielmehr von einer 
besonderen Post-Packetadresse begleitet sein. 
85. 
Aufschrift. 
!1 In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger 
so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
„e Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, 
für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem 
Vermerk „postlagernd“ darf, statt des Namens des Empfängers, eine Angabe 
in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein. 
. Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Be- 
gleitadresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleit- 
adresse bestellt werden kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der 
Frankirung der Vermerk „frei“ r2c. und im Falle des Verlangens der Eil- 
bestellung der Vermerk „durch Eilboten“ r2c. angegeben wird. Nachnahmepackete 
müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk „Nachnahme vo . .. “ 
(unter Angabe der Marksumme in Zahlen und Buchstaben, der Pfennigsumme 
in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung 
der einliefernden Behörde oder Firma, bz. den Namen, Stand und Wohnort 
— in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders in deutlicher 
Form enthalten. 
z7 Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf 
der Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst 
unlösbar darauf befestigten Papier 2c. angebracht werden. Ist dies nicht aus- 
führbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, 
Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.