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a) Bei der Einlieferung nuter der Aufschrift bestimmter Empfänger.
iv Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder
Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber
dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht
geprüft werden kann. Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig
(§ 12 Absatz III). Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichwviel
ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt
angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der
Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, leicht
erkannt werden kann.
v Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende
Aufschrift enthalten.
v„ Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden;
die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder
besonderen Umschlägen mit Aufschrift versehen sein.
vu Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist
unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w.,
irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es
keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch
Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen,
Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner
Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein:
1) auf der äußeren Seite des Bandes den Namen, die Firma und den
Wohnort des Absenders anzugeben;
2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunter=
schrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich
oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt
werden soll, durch Striche kenntlich zu machen;
4) Druckfehler zu berichtigen;
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie
den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege
einzutragen oder abzuändern;
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung hand-
schriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen;