Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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a) Bei der Einlieferung nuter der Aufschrift bestimmter Empfänger. 
iv Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder 
Kreuzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber 
dergestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht 
geprüft werden kann. Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig 
(§ 12 Absatz III). Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichwviel 
ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt 
angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des Inhalts der 
Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, leicht 
erkannt werden kann. 
v Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende 
Aufschrift enthalten. 
v„ Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; 
die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder 
besonderen Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. 
vu Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist 
unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., 
irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es 
keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder 
auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch 
Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, 
Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner 
Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein: 
1) auf der äußeren Seite des Bandes den Namen, die Firma und den 
Wohnort des Absenders anzugeben; 
2) auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunter= 
schrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt 
werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
4) Druckfehler zu berichtigen; 
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie 
den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege 
einzutragen oder abzuändern; 
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung hand- 
schriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen;
	        
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