Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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7) den Korrekturbogen das Mannskript beizufügen und in denselben Aende- 
rungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung 
und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes 
auf besonderen Zetteln anzubringen; 
bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Biücher, Zeit- 
schriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, 
auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz 
oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
um Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Ent- 
fernungen: 
8 
4 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pf., 
über 50 „ 250 „ »..... 10,, 
,,250»500,,..... 20 „ 
„ 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich 30 „ 
1X Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der 
doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile 
einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts 
abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen 
nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. 
h) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. 
&* Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I ent- 
sprechende Drucksachen anzusehen: 
1) welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile der- 
jenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung er- 
folgen soll; 
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die 
aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein be- 
zogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeitungs- 
beilagen ausgeschlossen sind. 
Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem 
Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und 
die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden 
Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die ein- 
zelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
26“
	        
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