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#Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der
Postauftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der
Post verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrage als Anlagen
nicht beigefügt werden.
Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine ##c
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden;
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von
600 Mark nicht übersteigen.
u Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht
statthaft.
vn Der Auftraggeber hat den Postanftrag nebst dessen Anlage unter
verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung bewirken
soll, unter Einschreibung (§ 15) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrist
„Postauftrag nach . . . . . .. (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll
die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, daun darf die Einlieferung
des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.
vin Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
I!X Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftrags-
briefes wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber
in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für
rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird
nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
x Die Einziehnng des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Post—
auftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rr.).
Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftrag-
geber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach
der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten.
Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor
der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Als Zahlungsverweigerung
gilt nur eine desfallsige Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen
Bevollmächtigten. Hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter
bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so unter-
bleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Verlangt
der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vor-