194
1x Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem
Wechsel nach ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des
Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufsgabeorte des
Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Be-
zeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an J. in N.“
auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Wei-
tersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar
mittels Einschreibbriefes an den neuen Empfänger.
X4 WMünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach
ein maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten
befugte Person zum Zweck der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt
der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung
einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der
nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protest-
aufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzei-
gung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung
weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsel an den
betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwal-
tung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Er-
heber des Protestes zu entrichten.
A Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechsel-
accepts bestehen aus folgenden Sätzen:
a) dem Porto für den Postauftragsbrief mit 30 f.
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe
des Wechselbetrages, vaun 10 „
c) dem Porto für den einchribie mit dem uricgehenden
Wechsel mit .. 30 „
zusammen !#(7.. [—
Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge
unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung
des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden
Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter
b. und c. außer Ansatz.
1n Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftrags-
briefes, wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr,