Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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in An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 
5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf 
einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß 
in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vor- 
mittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischen- 
frist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum 
ununterbrochen stattfiudet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Post- 
anstalt durch dic vorgesetzte Ober-Postdirektion bestimmt. Die Ober-Postdirektionen 
können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn- 
und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
ir Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von 
den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und 
gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Regel gültigen Be- 
stimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
e Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden der 
Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums 
gebracht werden. 
5) Schlußzeit. 
V. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post- 
anstalten tritt ein: 
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, über welche 
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange 
oder Weitergange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten 
Gegenstände die Schlußzeit erst fürf Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände 
bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisen- 
bahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die 
Perrons zugänglich sind. 
2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange 
oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten be- 
rechtigt, im Falle durch denselben Absender mehr als drei Einschreib- 
briefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde 
in Anspruch zu nehmen.
	        
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