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in An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis
5 Uhr Nachmittags aus. An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf
einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der Weise beschränkt, daß
in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vor-
mittags als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischen-
frist aber mindestens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum
ununterbrochen stattfiudet. Die ausfallenden Stunden werden für jede Post-
anstalt durch dic vorgesetzte Ober-Postdirektion bestimmt. Die Ober-Postdirektionen
können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
ir Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von
den vorstehenden, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und
gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochentagen, als Regel gültigen Be-
stimmungen abweicht, kann es dabei bis auf Weiteres sein Bewenden behalten.
e Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden der
Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums
gebracht werden.
5) Schlußzeit.
V. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Post-
anstalten tritt ein:
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, über welche
dem Absender ein Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange
oder Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten
Gegenstände die Schlußzeit erst fürf Minuten vor dem planmäßigen
Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenstände
bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisen-
bahn-Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die
Perrons zugänglich sind.
2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange
oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten be-
rechtigt, im Falle durch denselben Absender mehr als drei Einschreib-
briefe zugleich eingeliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde
in Anspruch zu nehmen.