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§ 27.
Einlieferungsschein.
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen
Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen;
der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in
Empfang genommen zu haben. Vermag — gegebenen Falles — der Absender
diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen
erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, oder
wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sendung
als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwaltung Gewähr
leistet.
. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern
eingesammelten Sendungen gelten die Vorschriften im § 24 Abs. V.
8 28.
Leitung der Postsendungen.
Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der
Postbehörde bestimmt.
8 29.
Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender.
1 Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender
vor der Zustellung an den Empfänger zurückgenommen werden.
u. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am
Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungs-
schein, wenn aber ein solcher nicht ertheilt ist, ein von derselben Hand, von
welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel der
Aufschrift abgiebt.
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich
so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen
ist. Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus.
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so
darf ein desfallsiges Telegramm nicht abgesandt oder demselben Folge gegeben
werden, wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat,